Volltext: Jahresbericht der K. K. Allgemeinen Staats-Handwerkerschule in Linz 1889/90 (1889/90)

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Endlich werden als relativ obligate Gegenstände gelehrt: 
Formenlehre; ferner die Uebungsfächer: Handfertigkeiten und Modellieren. 
§ 5. Der mit Rücksicht auf die örtlichen Verhältnisse festgestellte und 
vom k. k. Ministerium für Cultus und Unterricht genehmigte Lehrplan enthält 
die Vertheilung des Lehrstoffes auf die einzelnen Classen. 
Der Lehrstoff der ersten zwei Jahrescurse ist in der Art abzugrenzen, 
dass die aus der zweiten Classe in die gewerbliche Praxis übertretenden Schüler 
einen bis zu einem gewissen Grade abgeschlossenen Unterricht erhalten. 
Der dritte Jahrescurs ist für diejenigen bestimmt, welche sich eine ein 
gehendere gewerbliche Vorbildung aneignen wollen. 
§ 6. Bei der Eintheilung des Unterrichtes ist darauf Rücksicht zu nehmen, 
dass den Schülern hinreichend freie Zeit bleibe, um in einer Privatwerkstätte 
unter entsprechender Controle die ersten Handgriffe desjenigen Gewerbes, 
welchem sie sich zuwenden werden, lernen zu können. 
Schüler, welche hiezu keine Gelegenheit haben, sollen an der Schule 
selbst zur Erlernung von Handfertigkeiten oder zur Vornahme praktischer 
Uebungen die Anleitung erhalten. 
§ 7. Knaben, welche die allgemeine Handwerkerschule besuchen, sind 
im Grunde des § 23 des Reichs-Volksschulgesetzes von der Verpflichtung, die 
öffentliche Volksschule zu besuchen, entbunden. 
Schüler, welche mindestens zwei Classen der Handwerkerschule absolviert 
haben, sind sodann als Lehrlinge von dem Besuche jener Lehrgegenstände der 
gewerblichen Fortbildungsschule befreit, über deren genügende Kenntnis sie 
sich ausweisen können. 
§ 9. Da sich der Unterricht auf die Anschauung stützen und Uebungen 
in Handfertigkeiten berücksichtigen muss, so sind an der allgemeinen Hand 
werkerschule folgende Lehrmittelsammlungen anzulegen: 
a) eine Bibliothek und eine Lehrmittelsammlung für Geographie; 
b) eine Sammlung für den Unterricht in Naturlehre und Mechanik; 
c) je eine Sammlung für Materialienkunde und für chemische und mechanische 
Technologie; 
d) eine Sammlung von Vorlagen, Modellen und Hilfsmitteln für den Zeichen- 
und Modellierunterricht. Hiezu kommt noch 
e) die Einrichtung je eines Arbeitsraumes für praktische Uebungen in der 
Holz- und Metallbearbeitung und für Constructions-Modellieren. 
§ 18. Am Schlüsse des .ersten Semesters erhält jeder Schüler einen 
Classenausweis, am Schlüsse des Schuljahres ein Zeugnis. In diesen ist das 
Betragen mit den Noten: vollkommen entsprechend, entsprechend, minder 
entsprechend und nicbt entsprechend; der Schulbesuch mit: sehr fleissig, fleissig, 
unterbrochen und nachlässig; der Fortgang in den einzelnen Lehrgegenständen 
mit: sehr gut, gut, genügend und nicht genügend charakterisiert. 
Die von den Schülern an der Anstalt während des betreffenden Schul 
jahres angefertigten schriftlichen, graphischen und praktischen Arbeiten sind 
jährlich bei angemessener Gelegenheit im Schullocale öffentlich zur Besichti 
gung auszustellen.
	        
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