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Läden haben und gebrauchen. Damit nun aber dieß wirklich geschehe
und Niemand bevortheilt werde, soll die Grafschafts-Obrigkeit, oder
nach derselben Verordnung, der Richter und Rath alle Quatember
einmal bei den Wirthen, Krämern, Webern, Bäckern und Fleischha
ckern, in Häusern und Läden, die Maße, Ellen, Wagen und Gewichte
genau beschauen, denjenigen, bei dem es nicht genau befunden wor
den, mit sich nehmen, und der es gebraucht, ernstlich bestrafen, welcher
Strafbetrag halb der Grafschaft und halb dem gemeinen Markte ge
hört. Dann soll das Marktgericht eine gerechte eiserne Holzklafter ma
chen lassen, mit der alle im Markte gekauften Scheiter gerächt werden,
und außer welchem Maß die Bürger und Inwohner kein Holz kaufen
sollen. Der Marktdiener hat für's Richten pr. Klafter vom Richter
zwei Pfenige anzusprechen.
Von den Wochemnärkten.
Mein Herz! streb' mit erhitztem Mut
Ja nicht nach großem Geld und Gut.
Sein Glanz bringt Angst, daß Diebe schaden. —
Biel leichter gehet das Kameel
Durch's Nadelöhr, als eine Seel'
In Himmel, von dem Geiz beladen.
P. Abraham.
Im Markte Frankenburg soll auf ewige Zeiten fortan alle Wo
chen am Donnerstage ein ordentlicher Wochenmarkt abgehalten wer
den. Auf solche Wochenmärkte soll Jedermann nah' und fern seine
Waare: Pferde, Hornvieh, Getreide, Flachs, Garn, Eier, Schmalz,
Milch, Gries, Mehl u. d. gl. zum feilen Kaufe herbeibringen. An die
sen Wochenmärkten soll im Sommer von Georgi bis Michaeli zwischen
sieben und acht Uhr, und im Winter von Michaeli bis Georgi von
acht bis neun Uhr ein Fähnchen ausgesteckt werden. Zur Stunde, als
das Fähnchen ausgesteckt ist, dürfen nur die im Markte ansässigen
Bürger und Inwohner die, zu ihrer Haushaltung und Handthürung
bedürftigen, feilen Waaren einkaufen. Wenn aber diese Stunde vor
über lmd das Zeichen weggenommen ist, alsdann soll es Jedermann,