Volltext: Die weiland Khevenhüller'sche Majoratsgrafschaft Frankenburg und deren nächste Umgebung Erster Theil. (1,2 / 1860)

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Läden haben und gebrauchen. Damit nun aber dieß wirklich geschehe 
und Niemand bevortheilt werde, soll die Grafschafts-Obrigkeit, oder 
nach derselben Verordnung, der Richter und Rath alle Quatember 
einmal bei den Wirthen, Krämern, Webern, Bäckern und Fleischha 
ckern, in Häusern und Läden, die Maße, Ellen, Wagen und Gewichte 
genau beschauen, denjenigen, bei dem es nicht genau befunden wor 
den, mit sich nehmen, und der es gebraucht, ernstlich bestrafen, welcher 
Strafbetrag halb der Grafschaft und halb dem gemeinen Markte ge 
hört. Dann soll das Marktgericht eine gerechte eiserne Holzklafter ma 
chen lassen, mit der alle im Markte gekauften Scheiter gerächt werden, 
und außer welchem Maß die Bürger und Inwohner kein Holz kaufen 
sollen. Der Marktdiener hat für's Richten pr. Klafter vom Richter 
zwei Pfenige anzusprechen. 
Von den Wochemnärkten. 
Mein Herz! streb' mit erhitztem Mut 
Ja nicht nach großem Geld und Gut. 
Sein Glanz bringt Angst, daß Diebe schaden. — 
Biel leichter gehet das Kameel 
Durch's Nadelöhr, als eine Seel' 
In Himmel, von dem Geiz beladen. 
P. Abraham. 
Im Markte Frankenburg soll auf ewige Zeiten fortan alle Wo 
chen am Donnerstage ein ordentlicher Wochenmarkt abgehalten wer 
den. Auf solche Wochenmärkte soll Jedermann nah' und fern seine 
Waare: Pferde, Hornvieh, Getreide, Flachs, Garn, Eier, Schmalz, 
Milch, Gries, Mehl u. d. gl. zum feilen Kaufe herbeibringen. An die 
sen Wochenmärkten soll im Sommer von Georgi bis Michaeli zwischen 
sieben und acht Uhr, und im Winter von Michaeli bis Georgi von 
acht bis neun Uhr ein Fähnchen ausgesteckt werden. Zur Stunde, als 
das Fähnchen ausgesteckt ist, dürfen nur die im Markte ansässigen 
Bürger und Inwohner die, zu ihrer Haushaltung und Handthürung 
bedürftigen, feilen Waaren einkaufen. Wenn aber diese Stunde vor 
über lmd das Zeichen weggenommen ist, alsdann soll es Jedermann,
	        
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