Volltext: Die weiland Khevenhüller'sche Majoratsgrafschaft Frankenburg und deren nächste Umgebung Erster Theil. (1,2 / 1860)

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Wirthshäusern, durchaus kein Bürger oder Inwohner unterstehe, im 
oder außerm Hause Brandwein zum Zechen zu verabreichen und da 
mit Wirthschaft zu treiben. Wer diesem Verbote zuwider handelt, und 
betreten wird, soll nnverschont, zum Besten Halbs der Grafschaft und 
Halbs des gemeinen Marktes, um das große Wandl gestraft werden. 
In den ordentlichen Wirthshäusern soll jeder Wirth gelegenheitlich sei 
nen Gästen zu Btorgens wohl ein Trünkl Brandwein geben dürfen, 
doch mit der Vorsicht, daß es nicht zum Vollsaufen und zu Excessen 
mißbraucht werde. Desgleichen soll an Sonn-, Feier-, Kirchtagen und 
auf Jahrmärkten das Brandweinfeilhaben vor der Kirche und auf dem 
Platze ganz und gar abgestellt und unter keinem Vorwände geduldet 
werden. 
Bon der bürgerlichen Handthürung. 
Wo Liebe und Genügsamkeit, 
Und Friede sich die Hände reichen, 
Da ist der Heimath gold'ne Zeit, 
Da sind die wahren Himmelszeichen. 
Rupert Kornmann. 
Es soll ein Bürger mit dem andern ehrenhaft, treu und billig 
handeln, ohne irgend einen zu bevorteln, gemeinnützig und gegen 
Nothleidende mildthätig sein. Wer aber betreten wird, daß er unred 
lich mit der Gemeinschaft handelt, Witwen und Waisen unterdrückt, 
hartherzig wuchert, mit einem Ausländer oder sonst Jemand, der 
kein Bürgerrecht hat, zu dessen Beeinträchtigung handthüre, — der 
soll durch die Grafschaft, als Grundobrigkeit, Halbs zu ihrem und Halbs 
zu gemeinen Marktes Besten, ernstlich gestraft werden. 
Bon den Krämern und anderen Handthürungen. 
Der größte Wahnsinn ist der gelbe Neid. — 
■ Wenn Andere bei guter Zeit 
Im Wohlsein überfließen, 
Kann er das Seinige nicht ohne Gram genießen. 
Rupert Kornmann.
	        
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