Volltext: Die weiland Khevenhüller'sche Majoratsgrafschaft Frankenburg und deren nächste Umgebung Erster Theil. (1,2 / 1860)

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Recht und allgemeine Wohl gefördert, endlich alle Zucht und Ehr 
barkeit gepflegt und erhalten werde. 
Den Marktschreiber betreffend. 
Ein wohlgeführter Kiel 
Hat Gottes Will'n zum Ziel. 
Man muß in das Gewissen tunken 
Bevor man tunkt in's Tintenfaß, 
Sonst springen aus so edlem Naß 
Einst angstentglimmte Höllenfunken. 
Wer schreibt, was er nicht schreiben soll, 
Macht Gottes schweres Schuldbuch voll. 
P. Abraham. 
Weil in Märkten sehr viel an einem guten Marktschreiber gele 
gen, dergleichen vernünftige und erfahrene Leute nicht jederzeit bei 
gemeinem Markte zu finden, oder von der Gemeinde und Bürger 
schaft zu erwählen sein möchten; sollten Richter, Rath und Gemein 
versprecher, wie auch die ganze Bürgerschaft und Gemeinde mit Fleiß 
darauf bedacht sein, sich jederzeit um einen dazll wohlqualificirten 
Mann zu bewerben, den sie aber vor der Ausnehmung der Graf 
schafts-Obrigkeit vorzustellen haben. Wenn nun dieser der Grafschaft 
angenehm ist, alsdann mag gemeiner Markt mit ihm, als ihrem Die 
ner, handeln, und mit Rath und Vorwiffen der Grafschafts-Obrigkeit 
eine ordentliche Bestallung aufrichten. Und weil der Marktschreiber 
eine Gerichts-Person ist, welches principaliter der Grafschaft zu 
administriren obliegt; soll der Marktschreiber schuldig sein, gleich wie 
Richter, Rath und Gemeinversprecher, der Grafschaft gebührlichen 
Gehorsam und alle Ehrfurcht zu leisten. Endlich, da obbemeldeter 
Maßen das Marktgericht ohne Vorwissen der Grafschaft keinen Markt 
schreiber aufzunehmen befugt ist, soll die Entlassung des Marktschrei 
bers nicht anders, als mit der Grafschaft Vorwiffen und Bewilligung 
geschehen.
	        
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