Volltext: Die weiland Khevenhüller'sche Majoratsgrafschaft Frankenburg und deren nächste Umgebung Erster Theil. (1,2 / 1860)

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muß; soll doch vom Richter, bevor die Gerichtsverhandlung geendet 
ist, bei Leib- und Gutsstrafe, kein Verhörwein gehalten werden, 
damit das Gericht, welches Gottes Ordnung ist, nicht verunglimpft, 
sondern vernünftig gehalten werde, und die Parteien dadurch nicht 
aufgehalten, sondern ehestens abgefertigt werden. Der dieser Sa 
tzung zuwider handelnde Richter soll bei der Grafschaft, als Grund 
obrigkeit, unverschont angezeigt und von dannen aus ernstlich gestraft 
werden. Es soll auch der Richter bei seiner Pflicht darauf bedacht 
sein, den vor ihm Klage führenden Parteien bescheiden und glimpflich, 
nicht aber trotzig und grob zu begegnen, und sie durch eine billige 
Gerichtshandlung unverzüglich abzufertigen. Hiebei ist zu bemerken, 
daß, wenn die Grafschafts-Obrigkeit bei irgend einem Verhöre im 
Gerichtshause zugegen sein wollte, ihr dieß frei gestattet sei. 
Was für Personen zu Richter, Rath und Gemeinversprecher 
zu erwählen. 
Der Bauer und der Bürgersmann, 
Der Richter und der Edelmann 
Sind ohne Treu' und Rechtlichkeit 
Die Zeichen der verdorbnen Zeit. 
Rupert Kornmann. 
Die Bürgerschaft und Gemeinde soll mit Fleiß darauf bedacht 
sein, daß sie solchen Leuten unter ihnen zu Richtern, Rathsgeschwor 
nen und Gemeinversprechern ihre Wahlstimme geben, welche der 
katholischen Religion zugethan, gottesfürchtig, ehrbar, wahrhaft, red 
lich und nüchtern, allch eines guten Leumundes sind, welche sich bür 
gerlich, christlich und redlich verhalten, in und außer Haus nicht ge 
schwätzig, gotteslästerlich, auch mit keinem öffentlichen Laster beschrieen 
sind, — welche in ihren Handlungen nicht den eigenen Nutzen suchen, 
sondern das Gemeinwohl lieben und fördern, bei denen sich der Arme 
wie der Reiche unfehlbar gewissenhafter Gerechtigkeit zu getrosten 
hat; damit hiedurch der höchstgerechte Gott geehrt, das gerichtliche
	        
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