Volltext: Die weiland Khevenhüller'sche Majoratsgrafschaft Frankenburg und deren nächste Umgebung Erster Theil. (1,2 / 1860)

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ner insbesonders seine Wahl auf einen Richter, Rathsfreund und 
Gemeinversprecher gebe, diese Wahl durch den Marktschreiber unter 
schiedlich verzeichnet, bei Gerichtssitzung hernach durch den alten Rich 
ter, Gemeinversprecher und die Rathsfreunde verschlossen, und der 
Grafschafts-Obrigkeit überantwortet werde, — bei Vorstellung zwei 
tauglicher Personen katholischer Religion, welche zu Richtern gewählt 
wurden. Daraus mag die Grafschaft als Erbgrund-Obrigkeit nach 
deroselben Gefallen Einen zum Richter annehmen und mit dem Rich 
teramte betrauen, ebenso die vier Rathsgeschwornen und den Gemein 
versprecher einsetzen. Derart bestimmte Richter, Rathsfreunde un d 
Gemeinversprecher müssen alsdann der Grafschafts-Obrigkeit mit Hand 
und Mund eidlich versprechen, daß sie ein gleiches Recht und Gericht 
für Arme und Reiche pflegen wollen. Doch ist dabei wohl zu beden 
ken, daß, falls der alte Richter abgesetzt wird, er aus allerlei Ur 
sachen und insbesonders zur Berichterstattung der, während seiner 
Verwaltung vorgekommenen Amtshandlungen, — als Rathsge 
schworener beibehalten werden. Solchem fürgestellten und beeideten 
Gemeinderathe sollen die Bürgerschaft, Handwerker, behauste Inwoh 
ner und Inleute nach Mir, als rechter Erbgrund-Obrigkeit, und der 
in meinem Namen nach mir gesetzten Obrigkeit gebührende Ehrfurcht 
und willigen Gehorsam leisten, dessen Gebote und Verbote getreulich 
befolgen und seine Bescheide, da ein Bürger über den Andern, oder 
ein Ausländer über Bürger, es sei, außer Grund und Boden, 
sonst wegen was immer für Sachen, vor ihm klagbar wurde, unter- 
thänig gewarten. Es soll auch Richter und Rath in der Woche wenig- 
stens an einem Tage zusammenkommen, und alle den Markt betref 
fenden Angelegenheiten sürnehmen und in Ordnung bringen. Sie 
sollen alle Verhöre nüchtern und zu Morgens, im Sommer um 6 und 
im Winter um 7 Uhr, oder bald hernach halten. Denn also spricht 
der Herr durch den Propheten Jeremias im 23. Kapitel: „Haltet zu 
Morgens Gericht, und erlöset den Unterdrückten von seinen Beschwer 
den durch den Gewaltigen."In schwierigen Fällen sollen sie die Parteien 
auf vierzehn Tage verabschieden, und den Bescheid mit Rath und
	        
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