Volltext: Die weiland Khevenhüller'sche Majoratsgrafschaft Frankenburg und deren nächste Umgebung Erster Theil. (1,2 / 1860)

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welchem unten zwei lodernde gelbe oder goldfarbene Strassen, ober den 
selben aber aus einem gelben Ast, aus welchem zu beiden Seiten ein gel 
bes Aichelreis entspringt, eine gelbe oder goldfarbene Aichl über sich 
gekehrt. In der Mitte des Schildes ein blaues oder lasurfarbenes Herz 
schild, worin ein gelber oder goldfarbener lateinischer Buchstab F. Als 
dann solches Wappenschild, in Mitte dieses Unseres kaiserlichen Briefes 
gemalt und mit Farben gekennzeichnet, geben und verleihen Wir ihnen 
hiemit wissentlich und in Kraft dieses Briefes, und wollen, daß oftge 
nannte gemeine Bürgerschaft des Marktes Frankenburg und ihre Nach 
kommen vorberührtes Wappen ewiglich hinführo haben, führen und 
sich desselben zu des Marktes Bedürfnissen, großen und kleinen Jn- 
siegeln, Petschaften und allen ehrlichen und redlichen Sachen gebrau 
chen sollen. 
Überdieß ertheilen Wir noch wohlgedachtem Grasen Khevenhül- 
ler und seinem Markte Frankenburg und ihren Nachkommen aus ange 
regter Unserer landesfürstlichen Macht die besondere Gnad und Frei 
heit, daß daselbst nicht allein jedes Jahr, anstatt der zuvor gehabten 
vier Kirchtage, jetzt vier Jahrmärkte, als: der erste auf Pauli Bekeh 
rung, der andere am Osterdienstage, der dritte (gegenwärtig vierte) 
am St. Laurenzi-Tage und der vierte am Allerheiligentage (statt des 
sen jetzt: 3. am Pfingstdienstage, 5. zu Michaeli, 6. Simoni, 7. Ma 
riä Opferung, sowie zu Martini ein Pferd- und Hornviehmarkt-----8 
Jahrmärkte); sondern auch wöchentlich am Donnerstage ein Wochen 
markt aufgerichtet und ewiglich gehalten werden. Desgleichen auch al 
le jene, so diese Jahr- und Wochenmärkte mit ihren Gewerben, Waa 
ren, Händeln, Hab und Gütern besuchen, frei, sicher und ungeirrt 
dazu und davon ziehen, seil haben, kaufen, verkaufen, und sonst al 
len Schutz, Schirm, Geleit und Freiheit, wie andere Städte und Märkte 
in Unserm Erzherzogthum Oesterreich ob der Enns haben, sich de 
ren freuen und von Jedermann unverhindert genießen sollen; doch Uns 
und Unsern Nachkommen, sowie Unsern landesfürstlichen Ober- und 
Gerechtigkeiten unbeschadet. Und gebieten darauf allen und jedem Un 
serer Prälaten, Grafen, Herrn, Ritter, Knechte, Landmarschalken, 
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