Volltext: Die weiland Khevenhüller'sche Majoratsgrafschaft Frankenburg und deren nächste Umgebung Erster Theil. (1,2 / 1860)

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und bei meinem Ableben verlasse, und was sie künftig — viel oder 
wenig — ertrage; 
dann auch das Baargeld, womit ich auf die Urbar-Steuer und 
Wochenpfenning obberührter meiner Land ob der Ennsischen Graf 
schaft und Herrschaften verweise, dergestalt nach Ableben meinem 
lieben Herrn Bruder, dem Freiherrn Bartholomäus Khevenhüller, 
daß er dieselben, wie auch obberührtes Baargeld, so lange er 
lebt, und also nur als ein Usufructuarius, inne habe und nuy- 
nieße; das Hauptgut aber keineswegs verschenken, verkaufen, ver 
zehren oder verkümmern darf. Und wann solches Baargeld, wo 
es angelegt ist, früher oder später zurückgestellt wird, soll das 
selbe wiederum auf einen sichern Ort, es sei auf liegende Stück' 
oder sonst wo, von meinen nächsten Khevenhüller'schen Freun 
den, dienlich nach dieser meiner Testamentordnung zu beerben haben, 
angelegtwerden.Doch dieß in demSinnezu verstehen, daß Herr Bruder, 
Freiherr Bartholomäus Kevenhüller, dieses allein auf sein Lebelang zn 
genießen habe; nach seinem Ableben aber oftberührte Grafschaft, 
Herrschaften und Güter im Lande ob der Enns sammt dem Baar 
gelde, so auf die Urbarsteuer und Wochenpsenning derselben ver 
wiesen, gleichermaßen auf seinen ältesten ehelichen Sohn, und 
hernach auf desselben ältesten ehelichen Sohnes Sohn, und demnach 
allezeit auf den ältesten und ersten des ältesten Sohnes Sohn in 
absteigender Linie directe et degradatim zu Erbe fallen, daß, wel 
cher es nach dieser meiner letzten Willensordnung besitzt, gleichfalls 
allein Usufructuarius derselben Grafschaft, Herrschaften und des angeleg 
ten Geldes, wie es oben specificirt worden ist, sei und bleibe, und davon 
wenig noch viel abalieniren, verschenken, verpfänden, beschweren 
oder verkaufen könne: es sei weder mit consentimentem Zulaß der 
sammt und sonders interessirten Miterben, oder mit obrigkeitlicher Be 
willigung; ausgenommen in casu, ubi salus publica et patriae veritur. 
Circa finem dieweil nun aber dieses mein Testament fürnehm- 
lich zur Conservation des Kevenhüller'schen Mannsstammes von mir 
derart verordnet worden ist, daß, falls der meiner Testamentordnung
	        
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