Volltext: XXVIII. Jahresbericht des öffentlichen Mädchen-Lyzeums und Reform-Realgymnasiums in Linz 1916/17 (28. 1916/17)

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jener Kenntnisse zu liefern, welche dem Unterrichtsziele der vorher¬ 
gehenden Lyzealklaffe entsprechen. Dispensen von einzelnen Gegen¬ 
ständen, wie solche früher Bürgerschülerinnen mit guten Zeugnissen ge¬ 
währt wurden, sind nach dem neuen Normalstatut für Mädchen-Lyzeen vom 
Jahre 19*2 unzulässig. Für jede Aufnahmsprüfung in eine höhere Klasse 
ist die für Knabenmittelschulen festgesetzte Prüfungstaxe von 24 K 
x m vorhinein zu entrichten. 
Es wird dringendst angeraten, die Aufnahme gleich in die 
erste Klaffe anzustreben, wenn man überhaupt das Lyzeum ins 
Auge faßt. 
Bezüglich Befreiung vom Zeichenunterrichte wird auf 
den § 23 des Normalstatutes verwiesen. Die an den k. k. Landesschulrat 
zu richtenden, mit einem 2 L-Stempel versehenen, formell ordentlich ab¬ 
gefaßten Gesuche, denen ein von einem in öffentlichen Diensten stehenden 
Arzte (Amtsärzte) ausgestelltes Gutachten beizulegen ist, sind längstens 
bis 24. September in der Direktionskanzlei zu überreichen. Zu spät ein¬ 
gebrachte Gesuche werden nicht berücksichtigt. Um Befreiung vom Zeichen¬ 
unterrichte soll nur in den dringendsten Fällen nachgesucht wer¬ 
den, da das Freihandzeichnen kein körperliches Organ der Schülerinnen 
mehr in Anspruch nimmt als Lesen, Schreiben und Zeichnen in anderen 
Unterrichtsgegenständen und da im Zeichenunterrichte auf die ärztlichen 
Befunde leicht entsprechend Rücksicht genommen werden kann. 
In der ersten Turnstunde jeden Semesters haben sich sämt¬ 
liche Schülerinnen der betreffenden Klasse einzufinden. Schülerinnen, die 
auf Befreiung vom Turnunterrichte Anspruch erheben, haben 
sich da bei der Turnlehrerin zu melden und ihr ein ungestempeltes amts¬ 
ärztliches Zeugnis zu übergeben, „das außer dem kurzen Nationale 
der Schülerin deren Leiden in verständlichen Morten und zugleich das 
Urteil des Arztes über Dauer und Ausdehnung der Befreiung zu ent¬ 
halten hat". Bis zur Erledigung der Gesuche haben die Schülerinnen dem 
Zeichen-, beziehungsweise Turnunterrichte beizuwohnen. 
Der übertritt aus öffentlichen Mädchen-Lyzeen in 
gleichorganisierte öffentliche Lyzeen kann ohne Aufnahmsprüsung auf 
Grund eines Zeugnisses, dem die Abgangsklausel beigefügt sein muß, 
erfolgen. 
Im Schuljahre X9 J[7/x8 gelangt keine V. Klaffe des Reform- 
Realgymnasiums zur Eröffnung, so daß in diesem Jahre nur 
eine VI. und VIII. Klasse bestehen wird. 
Die Anmeldungen und Einschreibungen erfolgen 
nach Maßgabe der noch freien Plätze während der . Ferien schriftlich, nach 
den Ferien bei normalem Schulbeginn vom U- September angefangen, 
täglich von 9 bis i2 Uhr vormittags in der Direktionskanzlei des Mädchen- 
Lyzeums (Körnerstraße 9).
	        
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