Volltext: XXV. Jahresbericht des öffentlichen Mädchen-Lyzeums und Reform-Realgymnasiums in Linz 1913/14 (25. 1913/14)

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schriftliche noch eine mündliche Reifeprüfung abzulegen und das voll¬ 
ständige Reifezeugnis ist durch Übertragung dieser Roten aus dem 
Maturitätszeugnisse auszufertigen; betreffs der übrigen Gegenstände 
gelten auch für sie die bezüglichen allgemeinen Bestimmungen." 
wichtig ist auch die Verordnung des Ministeriums für 
Kultus und Unterricht vom ZU Mai 1908, A. \5.596, betreffend 
die Reifeprüfungen an den Lehrer- und Lehrerinnen-Bildungs- 
Anstalten: 
„Privatisier, welche das Reifezeugnis einer Mittelschule oder 
eines Mädchen-Lyzeums erworben haben, sind nur aus jenen Gegen¬ 
ständen zu prüfen, die an der betreffenden Mittelschule, beziehungs¬ 
weise am Mädchen-Lyzeum in den obersten Klassen nicht obligat 
gelehrt werden. Die betreffenden Examinanden haben demnach die 
Semestralzeugnisse aus den obersten drei Klaffen der Mittelschule, 
beziehungsweise des Mädchen-Lyzeums beizubringen. 
Aus „Schulhygiene" sind solche Examinanden ausnahmslos 
zu prüfen." 
Lftezu erfolgte nachstehende Ergänzungs-Verordnung vom 
30. Jänner *9*0, Z. 33.071 : 
„Behufs Erzielung einer gleichmäßigen Behandlung der mit 
dem Reifezeugnisse eines Mädchen-Lyzeums ausgestalteten privati- 
stinnen hat sich der Minister für Kultus und Unterricht zufolge 
Erlasses vom 30. Jänner 1910, Al. 33.071, veranlaßt gesehen, unter 
Bezugnahme auf die diesbezüglich in dem Ministerial-Lrlasfe vom 
3j. Mai 1908, A. 15.596, M.-V.-Bl. 1908 Nr. 36, enthaltenen Be¬ 
stimmungen anzuordnen, daß solche Privatfirmen bei der Reife¬ 
prüfung an einer staatlichen Lehrerinnen-Bildungsanstalt behufs Fest¬ 
setzung der Rote aus „Spezieller Methodik und praktischen Übungen" 
neben der praktischen Prüfung (Probelektion) und der mündlichen 
Prüfung aus der speziellen Methodik der Llementarklasse auch eine 
mündliche Prüfung aus der speziellen Methodik der Unterrichts¬ 
sprache, des Rechnens und noch je eines Gegenstandes aus den 
Realien und aus den Fertigkeiten abzulegen haben. 
Die beiden zuletzt erwähnten Gegenstände hat die Prüfungs¬ 
kommission unter Bedachtnahme auf die im einzelnen Falle ma߬ 
gebenden Verhältnisse (Roten der Zeugnisse des Mädchen-Lyzeums, 
Gegenstand und Erfolg der praktischen Prüfung u. dgl.) zu be¬ 
stimmen." 
d) Das Lyzealreifezeugnis gewährt nach einem min¬ 
destens vierjährigen, ordnungsgemäßen und er¬ 
folgreichen Besuch einer öffentlichen Kunstschule 
das Recht für die Zulassung zur Lehramtsprüfung 
aus dem Zeichnen an Mittelschulen für die weib¬ 
liche Jugend. 
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