Volltext: XXV. Jahresbericht des öffentlichen Mädchen-Lyzeums und Reform-Realgymnasiums in Linz 1913/14 (25. 1913/14)

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und weibliche Landarbeiten auszudehnen, wenn das Reifezeugnis der 
Kandidatin nicht mindestens die Note „befriedigend" aus diesen 
Fächern enthält. 
Im übrigen hat für solche Zöglinge rücksichtlich der eventuellen 
Altersdispens § 14, Absatz 2, der Ministerial-Verordnung vom 
31. Juli 1886, rücksichtlich ihrer sonstigen Behandlung der Ministerial- 
Erlaß vom 9. November J88i sinngemäße Anwendung zu finden." 
Das erworbene Lyzealreifezeugnis berech¬ 
tigt zur Ablegung einer Ergänzungsprüfung 
(aus Pädagogik, Methodik und Schulhygien 6),. 
zur Reifeprüfung an einer Lehrerinnen-Bil- 
dungsanstalt ohne vorherigen Besuch derselben. (Erlaß des 
Ministeriums für Kultus und Unterricht vom 31. Mai 1.908, 
Z. x5.596, und Erlaß des Ministeriums für Kultus und Unter¬ 
richt vom 30. Jänner *9*0, I. 33.071 ex 19B-) 
Lin wichtiger diesbezüglicher' Erlaß des Ministers für 
Kultus und Unterricht vom 17. Mai 1905, I. 41.640 ex 
trifft ferner die folgenden Bestimmungen: 
„Behufs Behebung aufgetretener Zweifel über die Behandlung 
der mit dem Reifezeugnisse eines Mädchen-Lyzeums versehenen 
Kandidatinnen bei der Reifeprüfung an einer Lehrerinnen- 
Bildungsanstalt wird unter gleichzeitiger Bezugnahme auf die Mini- 
sterial-Uerordnung vom 12. Dezember 1903, I. 10.519 (M.-U.-Bl. 
1904, Nr. 3), eröffnet, daß für alle diese Kandidatinnen, mögen sie¬ 
den 4., beziehungsweise 3. und 4. Jahrgang einer Lehrerinnen- 
Bildungsanstalt besucht haben oder nicht, die Bestimmungen des 
Ministerial-Erlaffes vom 9. November I88i, Z. 15.497 (M.-U.-Bl. 
1881, Nr. 44), letztes Alinea, sinngemäße Anwendung zu finden, 
haben. 
Aus „Schulhygiene" find jedoch derartige Kandidatinnen bei. 
der Reifeprüfung an der Lehrerinnen-Bildungsanstalt ausnahmslos, 
aus „Naturgeschichte" aber nur dann zu prüfen, wenn das Reife¬ 
zeugnis des Mädchen-Lyzeums eine Note aus diesem Gegenstand- 
nicht aufweist. Dagegen hat eine Prüfung aus der „Somatologie" 
bei allen solchen Kandidatinnen zu entfallen. 
Aus „Allgemeiner Musiklehre und Gesang" sind diese Kandi¬ 
datinnen einer Reifeprüfung nur dann zu unterziehen, wenn das- 
Reifezeugnis des Mädchen-Lyzeums aus „Gesang" nicht mindestens- 
die Note „befriedigend" aufweift." 
Die in vorstehendem Ministerial-Erlasse bezogenen Bestim¬ 
mungen des Ministerial-Erlaffes vom 9. November 1881, 
Z. 15.497, letztes Alinea, ordnen an: 
„Aus den Gegenständen, deren Kenntnis durch das Mittel- 
fchul - Maturitätszeugnis nachgewiesen ist, haben Mittelfchul- 
maturanten beim übertritt in eine Lehrerbildungsanstalt weder eine
	        
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