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Die Aufnahmsprüfungen finden statt: im Sommer¬
termin am 4. Juli für die I. Klaffe um 2 Uhr nachmittags, für die
II. bis VI. Klaffe und eventuell für das Reform-Realgymnasium ab 8 Uhr
vormittags, im H e r b st t e r m i n am *6. September um 8 Uhr vormittags
für alle Klaffen.
Das Unterrichtsgeld beträgt für alle Neueintretenden jährlich
200 K und kann halbjährig oder in zehnmonatlichen Raten entrichtet
werden; für Töchter von k. k. Offizieren, Staats-, Landes- und Gemeinde¬
beamten, bis einschließlich der VII. Rangklasse, beträgt dasselbe monatlich
j(5 K. Die erste Rate des Unterrichtsgeldes ist nach Schulbeginn im
September, jede folgende an dem ersten Schultage eines jeden Monats zu
entrichten.
Die Aufnahmstaxe für neu eintretende Schülerinnen aller Klaffen
beträgt 4 K, der Lehrmittelbeitrag für alle Schülerinnen jährlich 4 K.
Über schriftliches motiviertes Ansuchen werden vom vereins-
ausfchuffe auch halbe, in einzelnen Fällen bei besonders berücksichtigungs¬
würdiger und durch ein legales Mittellosigkeits- oder Armutszeugnis
nachgewiesener Dürftigkeit auch ganze Schulgeldbefreiungen bewilligt?)
Die stempelfreien, mit dem letzten Schulzeugnisse versehenen Gesuche sind
bis längstens 22. September $9J4 den Klassenvorständen zu überreichen.
Tine Befreiung von der Zahlung des ganzen Schulgeldes ist erst nach
oem ersten an der Anstalt verbrachten Semester in Ausnahmsfällen mög¬
lich?) Im Schulgelde ist auch die Entlohnung für die nicht obligaten
Gegenstände inbegriffen. Außerordentliche Schülerinnen,
G a st f ch ü l e r i n n e n, sowie privati ft innen wird keine Schulgeld¬
ermäßigung gewährt.
Die Eltern derjenigen Schülerinnen, die, ohne am Schulschluß sich
abgemeldet zu haben, das Mädchen-Lyzeum im nächsten Schuljahre nicht
mehr besuchen sollten, werden ersucht, die Abmeldung bis
spätestens September schriftlich auf kurzem Mege an die Direktion
gelangen zu lassen.
Die Direktion gibt gleichzeitig bekannt, daß ihr für die Unterbringung
auswärtiger Schülerinnen eine Anzahl sehr empfehlens¬
werter Adressen zur Verfügung steht, wo den Schülerinnen gute
Unterkunft und Verpflegung sowie sorgsame Aufsicht zuteil wird.
a) Die entsprechenden Blankette für den Vermögensausweis find beim
Schuldiener erhältlich.
2) Die erteilte Befreiung gilt nur für das laufende Schuljahr.
Zu Beginn jedes folgenden Schuljahres muß mit Hinweis auf ein mindestens
gutes Betragen und durchschnittlich gute Leistungen um die Beibehaltung der
Befreiung von neuem in derselben Meise wie das erstemal angesucht werden.
Schülerinnen, die eine Schulgeldbefreiung genießen, können diese Begünstigung
bei schlechtem Fortgang und ungehörigem Betragen auch während des Schul¬
jahres verlieren.