- 6\ —
7. Erlaß des Herrn Ministers für Aultus und Unterricht vom
30. November ^903, Z. \5.395, Landesschulrat- Erlaß vom \3. De¬
zember \903, Z. 5336, wonach dem öffentlichen Mädchen-Lyzeum in
Linz vom Jahre \904 an bis auf weiteres eine Staatssubvention
von jährlich \2.000 K unter der Bedingung bewilligt wird, daß der
Verwaltungsausschuß sich verpflichtet, auf die Dauer der staatlichen
Subventionierung die Besetzung der Direktorstelle und der definitiven Lehr-
stellen in Hinkunft nur im Linklange mit dem Ministerium für Kultur
und Unterricht vorzunehmen. (Diese rechtsverbindliche Erklärung wurde
laut Sitzungsbeschlusses des Verwaltungsausschusses vom Jänner
^90^ an das k. k. Unterrichts-Ministerium abgegeben.) (<§. \25/](903.)
8. Verordnung des Ministers für Kultus und Unterricht vom
\2. Dezember \903, Z. j(0.5\9/ betreffend den Übertritt von Ab-
s0lventinnen eines öffentlichen Mädchen-Lyzeums an eine
Lehrerinnen-Bildungsanstatt. (V.-Bl. ^9^, I, Nr. 3, 5. 6.)
9. Erlaß des k. k. oberösterreichischen Landesschulrates am 20. De-
zember J903, Z. 5^33, enthaltend Anordnungen über Vornahme von
Turnübungen und Benützung von Turngeräten beim Turnunterrichte.
(Z. *3*.)
\0. Erlaß des k. k. oberösterreichischen Landesschulrates vom
^0. Jänner ^90^, J. \8, betreffend die Anempfehlung zur Verbreitung
der zwei hygienischen Schriften von Leo Burgerstein: „Gesundheitsregeln,
für Schüler und Schülerinnen" und „Zur häuslicheil Gesundheitspflege
der Schuljugend" in Schule und Haus. (<§. \58*)
Erlaß des k. k. oberösterreichischen Landesschulrates vom
3\. Jänner \90^/ J. ^98, womit der Jahr es Hauptbericht pro
](902/03 dahin Erledigung findet, es habe
„der k. k. La n desschulrat mit Befriedigung er-
sehen, daß es dem pflichteifrigen Bemühen des
Lehrkörpers unter der umsichtigen und tatkräftigen
Leitung desDirektors gelungen ist, sowohl in intelek-
tueller als auch in moralischer Hinsicht ein ganz
anerkennenswertes Ergebnis überhaupt und ein
günstiges Ergebnis auch bei der ersten Maturitäts-
Prüfung zu erzielen. —
Der Lehrkörper möge im Sinne des § 26 des mint-
steriellen Statuts für Mädchen-Lyzeen fortfahren, wie
es auch im Berichtsjahre der Fall gewesen ist, den
Unterricht durch die außerhalb der Schule vorhandenen
Anschauungsbehelfe zu fördern." (<§. \65.)