Volltext: XIV. Jahresbericht des öffentlichen Mädchen-Lyzeums in Linz 1903 (14. 1903)

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Sinne des § ^8, Alinea 3, des provisorischen Statuts für Mädchen-Lyzeen 
der Titel „Lyzeallehrer" zuerkannt wird. (<§. 2\7.) 
Grlaß des k. k. oberösterreichischen Landesschulrates vom 9- ^Tlat 
1903, Z. 1(873, wonach die Schließung des laufenden Schuljahres am 
Juli gestattet wird. (<§. 2J8.) 
\5. Erlaß des k. k. oberösterreichischen Landesschulrates vom \8. Mai 
\903, Z. \60\, wonach die diesjährigen mündlichen Reifeprüfungen am 
2. Juli stattzufinden haben. (<§. 23 J.) 
\6. Erlaß des k. k. oberösterreichischen Landesschulrates vom 2. Juni 
XtyOZ, Z. 2272, betreffend die Beteiligung der Anstalt an den Empfangs- 
feierlichkeiten anläßlich des Allerhöchsten Besuches Sr. Majestät des Kaisers 
in Linz am 9. Juni ^03. (Z. 239.) 
\7. Erlaß des k. k. oberösterreichischen Statthalterei-Präsidiums vom 
3. Juni XtyOS, Z. 2\\0, mit der Einladung an den Direktor der Anstalt 
zur Teilnahme an der Aufwartung vor Sr. Majestät am 9- Juni \903. 
(Z. 2^3.) 
\8. Erlaß des k. k. oberösterreichischen Landesschulrates vom 3. Juni 
\903, Z. 22^5, womit auf die neuen Bestimmungen der Ministerial-Ver- 
ordnung vom 23. Mai H905, «I. \7.5^\, betreffend die Maturitäts¬ 
prüfungen an Mittelschulen im Herbsttermine aufmerksam gemacht wird. 
(Z. 25^.) 
^9. Erlaß des k. k. oberösterreichischen Landesschulrates vom \0. 3mxi 
H903, Z. 2280, womit der Lektionsplan und das Lehrbücherverzeichnis pro 
\ty05/\ty0<{ genehmigt werden. (Z. 253.) 
XII. Reifeprüfungen. 
Auszug 
aus der Verordnung des Ministers für Kultus und Unterricht vom 3. Oktober J90)(, 
§. 279^5, enthaltend eine Vorschrift über die Abhaltung von Reife- 
Prüfungen an Mädchen-Lyzeen, soweit dieselbe am Linzer Lyzeum in 
Anwendung zu kommen hat. 
§ \• 
Die Reifeprüfung bildet den Abschluß des gesamten Studienganges der 
Mädchen-Lyzeen und soll ermitteln, ob die Abiturientinnen jene fachliche und zugleich 
allgemeine Ausbildung erlangt haben, welche dem Lehrziele der fechsklassigen Mädchen- 
Lyzeen entspricht. 
& 2. 
Nur jene Mädchen-Lyzeen dürfen Reifeprüfungen abhalten, welche das cöffent- 
lichkeitsrecht besitzen und denen das Recht zur Abhaltung von Reifeprüfungen und 
zur Ausstellung von Reifezeugnissen besonders und ausdrücklich vom Minister für 
Kultus und Unterricht verliehen ist.
	        
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