Volltext: XXII. Jahresbericht des Mädchen Lyzeums in Linz 1910/11 (22. 1910/11)

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vom 23. März 1897 (M.-V.-Bl. Nr. 19) als gleichwertig mit einer 
Lehrerinnen-Bildungsanstalt anzuerkennen und sonach zu gestatten ge¬ 
sunden, daß jene Abiturientinnen des Lyzeums, welche sich der Reife¬ 
prüfung nach dem Statute vom 3. Oktober 1901 mit Erfolg unter¬ 
zogen haben, bei Erfüllung der übrigen vorgeschriebenen Bedingungen 
als außerordentliche Hörerinnen der philosophischen 
Fakultät zugelassen werden." 
Die Lyzealmaturantiuuen haben daselbst Vorlesungen inner¬ 
halb einer der vier nachstehenden Gruppen von Prüfungsgegen¬ 
ständen zu hören. Diese Gruppen umfassen: 
Line der modernen sprachen: Französisch, Italienisch oder Eng¬ 
lisch in Verbindung mit Deutsch oder irgend einer Landessprache 
(Unterrichtssprache); 
2. Geographie und Geschichte; 
3. Mathematik, Naturgeschichte und Naturlehre; 
Freihandzeichnen und geometrisches Zeichnen. 
Der Kandidatin steht es frei, gleichzeitig oder später außer 
den Gegenständen der von ihr gewählten Gruppe sich auch noch 
aus irgend einem anderen Gegenstände der Prüfung zu unterziehen. 
Nach mindestens dreijährigem Besuche der Universität 
erfolgt die Zulassung zur Lyzeal-Lehramtsprüfuug, über deren In¬ 
halt und Durchführung die k. k. Ministerial-Verordnung vom \ De¬ 
zember f900, Z. 5^.55genauen Aufschluß gibt, 
d) Die Abiturientinnen mit Reifezeugnis und Latein¬ 
prüfung über den Lehrstoff der VI. Gymnasialklasse 
sind zum pharmazeutischen Berufe (Apotheker-Gewerbe) 
zugelassen. 
c) Den Abiturientinnen mit Reifezeugnis ist der Über¬ 
tritt in einen der letzten Jahrgänge der Lehrerinnen- 
Bild un g sanstalten gestattet. Die Verordnung des Ministers 
für Kultus und Unterricht vom f2. Dezember \ty03, Z. \0.5\9 
(v.-Bl. f90^, 5. 8), lautet: 
„Absolventinnen eines öffentlichen Mädchen-Lyzeums, die sich 
der Reifeprüfung nach dem Statute vom 3. Oktober 1901 mit Erfolg 
unterzogen haben, können, wenn sie die physische Tüchtigkeit und das 
vorgeschriebene Alter nachweisen, auf Grund einer ergänzenden Auf¬ 
nahmsprüfung in den 3. oder 4. Jahrgang einer Lehrerinnen-Bildungs¬ 
anstalt aufgenommen werden. 
Diese Ergänzungsprüfung hat sich für die Aufnahme in den 
3. Jahrgang auf allgemeine Erziehungslehre, für die Aufnahme in 
den 4. Jahrgang auf allgemeine Erziehungs- und Unterrichtslehre zu 
erstrecken, ist aber auch auf Gesang (allgemeine Musiklehre), Turnen
	        
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