Volltext: XXI. Jahresbericht des Mädchen Lyzeums in Linz 1909/10 (21. 1909/10)

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d) Die Abiturientinnen mit Reifezeugnis sin6 zur staat¬ 
liche n Lehramtsprüfung aus Stenographie zugelassen. 
„Der Herr Minister für Kultus und Unterricht hat mit dem 
Erlasse vom 2\. November \ty03, Z. 38.533, angeordnet, daß der 
in der Prüfungsvorschrift vom Mai ^860, Z. 60^^., für die 
Zulassung zur Lehramtsprüfung aus Stenographie geforderte Nachweis 
der allgemeinen Bildung auch durch das Reifezeugnis eines 
öffentlichen Mädchen-Lyzeums erbracht werden kann." 
(V.-Bl. J90^, 5. 586.) 
e) Mit dem Reifezeugnis eines Mädchen-Lyzeums aus¬ 
gestattete Kandidatinnen sind bei der Lehrbefähi¬ 
gungsprüfung für den Unterricht in der französischen 
und englischenSprache an Bürgerschulen, Lehrerinne n- 
Bildungsan st alten und privat -Lehranstalten im Be¬ 
reiche der Volksschulen aus der Unterrichtssprache zu 
dispensieren. 
Erlaß des Ministeriums für Kultus und Unterricht vom 
Oktober \ty06, Z. 28.\tyl: „Ich finde mich bestimmt, anzu¬ 
ordnen, daß die mit dem Reife- oder Lehrbefähigungszeugnisse für 
allgemeine Volksschulen, mit dein Maturitätszeugnisse einer Mittel¬ 
schule oder mit dem Reifezeugnisse eines Mädchen-Lyzeums ausge¬ 
statteten Kandidaten, beziehungsweise Kandidatinnen, bei der im Sinne 
des Ministerial-Erlasses von: h. Mai ^87l, Z. 593 (M.-V.-Bl. Nr. \7 
ex J87J), vorzunehmenden Lehrbefähigungsprüfung für den Unterricht 
in der französischen oder englischen Sprache an Bürgerschulen, Lehrer¬ 
bildungsanstalten oderPrivat-Lehranstalten im Bereiche der Volksschulen 
von der im Punkte 3 des zitierten Erlasses vorgesehenen Prüfung 
aus der Unterrichtssprache, deren Kenntnis durch das betreffende 
Reife- (Maturitäts-), beziehungsweise Lehrbefähigungszeugnis bereits 
nachgewiesen erscheint, zu dispensieren sind." 
f) Den Absolventinnen von vier Lyzealklassen ist der 
Zutritt zu den Post- und Telegraphenkursen und An- 
stellbarkeit als postoffiziantinnen erschlossen laut Er¬ 
lasses des k. k. Handels-Ministeriums vom 26. September \ty02. 
Zu den Berechtigungen kann ferner gezählt werden: 
g) Das Lyzealreifezeugnis gewährt Aufnahme als or¬ 
dentliche Hörerin in den Abiturientinnenkurs für 
Mädchen der privaten Wiener Handelsakademie für 
Mädchen. 
Dieser Kurs hat den Zweck, Damen, die eine Mittelschule oder 
ein Lyzeum absolviert haben, jene kommerzielle Bildung zu vermitteln, 
die sie befähigen soll, sich in wirtschaftlichen oder industriellen Berufen
	        
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