Volltext: XXI. Jahresbericht des Mädchen Lyzeums in Linz 1909/10 (21. 1909/10)

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spräche, des Rechnens und noch je eines Gegenstandes aus den 
Realien und aus den Fertigkeiten abzulegen haben. 
Die beiden zuletzt erwähnten Gegenstände hat die Prüfungs¬ 
kommission unter Bedachtnahme auf die im einzelnen Falle ma߬ 
gebenden Verhältnisse (Noten der Zeugnisse des Mädchen-Lyzeums. 
Gegenstand und Erfolg der praktischen Prüfung u. dgl.) zu bestimmen." 
In teilweiser Abänderung des Ministerial-Erlasses r>orn 
\7. Mai s905 ordnete der Herr Minister für Kultus und 
Unterricht mit Erlaß vom s9. Oktober 1(907, Z. 32.1(33, 
nachstehendes an: 
Die Übertragung der Noten aus dem Maturitälszeugnisie der 
Mittelschule, beziehungsweise aus dem Reifezeugnisse des Mädchen- 
Lyzeums, in das Reifezeugnis der Lehrer-, beziehungsweise Lehrerinnen- 
Bildungsanstalt hat nur aus jenen Gegenständen zu erfolgen, welche 
an der betreffenden Mittelschule, beziehungsweise am Mädchen-Lyzeum 
gelehrt werden. 
Aus jenen Gegenständen, welche an der Mittelschule, beziehungs¬ 
weise am Mädchen-Lyzeum, nur unverbindlich, an der Lehrer-, 
beziehungsweise Lehrerinnen-Bildungsanstalt aber obligat gelehrt 
werden, sind dagegen diese Kandidaten, beziehungsweise Kandidatinnen, 
einer Prüfung zu unterziehen. 
Bei jenen Kandidatinnen, welche auf Grund der Ministerial- 
verordnung vom \2. Dezember 1(903, Z. s 0.5 s 9, M.-V.-Bl. 1(90(6 
Nr. 5/ in den dritten Jahrgang einer Lehrerinnen-Bildungsanstalt 
aufgenommen worden find, haben hinsichtlich der Feststellung der 
Noten aus den in Rede stehenden Lehrgegenständen für das Reife¬ 
zeugnis der Lehrerinnen-Bildungsanstalt die bezüglichen, auch für alle 
übrigen Kandidatinnen gültigen Bestimmungen des § 6((, alinea 1(9, 
der Ministerial-verordnung vom 3 s. Juli 1(886, Z. 603 s (M.-V.-Bl. 
Nr. 50 ex 1(886), Anwendung zu finden. 
Zieher gehört auch der Minifterial-Erlaß vom 6. Mai 1(909, 
Z. 1(0.1(76: 
„Im Hinblicke auf die Bestimmungen des Punktes \0 der 
Ministerial-Verordnung vom ss.Iuni 1(908, Z. 26.65 s (M -V.-Bl 
1(908, Nr. 37), finde ich mich bestimmt, anzuordnen, daß bei der 
Reifeprüfung an einer Lehrer- oder Lehrerinnen-Bildungsanstalt solchen 
Kandidaten, beziehungsweise Kandidatinnen, welche bereits das Zeugnis 
der Reife an einer Mittelschule, respektive an einem Mädchen-Lyzeum 
erworben haben, künftighin beim Zutreffen der sonstigen gemäß 
Ministerial-Erlaß vom 3 s. Mai s908, Z. s5 596 (M.-V.-Bl. s908, 
Nr. 36), geltenden Bedingungen ein Zeugnis der Reife „mit Aus¬ 
zeichnung" nur dann zuzuerkennen sein wird, wenn sie aus der 
Unterrichtssprache nach den Iahreszeugnissen der zwei obersten Klassen 
der Mittelschule (des Mädchen-Lyzeums) die Note „sehr gut" aufweisen."
	        
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