Volltext: Der österreichische Staatshaushalt und die Steuerreform (Teil II. / 1909)

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nennt sie Jndustriebrenner (auch Melassebrenner, weil sie 
vorwiegend die Abfülle der Zuckerfabriken, die Melasse, verarbeiten). 
b) Von ihnen unterscheiden sich jene großen Brenner, welche 
die zu brennenden Rohstoffe ganz oder überwiegend selbst erzeugen, 
also große Grundbesitzer sein müssen. Ihr Hauptberuf ist wohl die 
Landwirtschaft, sie schaffen sich einen beträchtlichen Nebengewinn, 
indem sie aus Produkten ihres Feldbaues Branntwein brennen. 
Aber auch diesen landwirtschaftlichen Großbrennern ist bei der 
Einrichtung des Betriebes der Profit aus dem.Alkohol Hauptsache, sie 
verfüttern die gewonnene Schlempe nicht notwendig selbst, sondern 
verkaufen sie auch zuweilen. Sowohl der Jndustriebrenner wie der 
agrarische Großbrenner bezweckt Massenerzeugung des 
Alkohols für den K o n s u m i m Großbetrieb. Dessen 
Einrichtungen gestatten den Finanzorganen, die erzeugte Alkohol 
menge genau zu messen. 
Beide Kategorien von Brennern heißen K o n s u m b r e n n e r 
und unterliegen einer besonderen Besteuerungsform, der Konsum 
abgabe. Sie wird nicht bei der Erzeugung eingehoben, sondern 
erst, wenn der Branntwein aus den amtlich kontrollierten Lagern 
in den freien Marktverkehr, in den Konsum, übergeht (daher der 
Name Konsumabgabe). 
2. Die kleineren Brenner werden in anderer Form besteuert, 
da bei der Kleinheit der Betriebe die fortwährende amtliche Kontrolle 
der Lager sich nicht lohnen würde. Es wird nur die Erzeugung selbst, 
die Produktion, überwacht und darnach die Steuer bemessen, sie 
unterliegen der Produktionsabgabe und heißen darum 
Produktionsbrenner. 
Zu den P r o d u k t i o n s b r e n n e r e i e n gehören abermals 
zwei Arten: 
a) Jene kleineren Brennereien von Gutsbesitzern, welche 
Getreide, Kartoffel oder Hülsenfrüchte verarbeiten, wenn folgende 
Bedingungen vereint zutreffen: 
Die Unternehmer müssen Landwirte sein, welche in einem und 
demselben Orte n u r eine Brennerei besitzen oder betreiben und 
Branntwein nur aus selb st erzeugten Stoffen jährlich 
innerhalb eines im September, Oktober oder November beginnenden, 
hoch slle n § sechsmonatigen Zeitraumes und nur z u r G e- 
w i n n un g v on Schlempe für die Erhaltung ihres Viehstandes 
erzeugen, oder nur nicht reis gewordenes oder verdorbenes Getreide 
eigener Fechsung zur Branntweinerzeugung verwenden. Sie dürfen 
nicht mehr als zwei Maischbottiche einstellen, ohneDämpfer 
und Kühlvorrichtung arbeiten u. s. w., kurz sie dürfen keinen 
Großbetrieb führen. 
b) Außer diesen Großagrariern brennen auch die mittleren und 
kleinen Landwirte in manchen Gegenden Branntwein, aber, da sie 
Kartoffel und Korn nicht in so überschüssigen Mengen erzeugen, 
brennen sie andere Stoffe. Es sind dies die sogenannten Bauern 
brenner, welche Obst, Obstmost, Wein, Weintrebern, Weinlager, Bier-
	        
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