Volltext: Der Weltkrieg in Bildern und Dokumenten nebst einem Kriegstagebuch. Zweite Folge. (Zweite Folge / 1915)

Im Anschluss an meine Bekanntmachung vom 9. d. M. 
halte ich angeordnet, dass vom 15. Januar 1915 an in dem 
zum Bereiche des General-Gouvernements gehörenden Teile 
Belgiens Beitreibungen ohne sofortige Barzahlung in der 
Regel nicht mehr stattfinden sollen. 
Sollte in Ausnahmefällen sich Barzahlung nicht ermög¬ 
lichen lassen, die Entnahme von Heeresbedürfnissen aber 
im Dienstinteresse unvermeidlich sein, so ist ein formliches 
Beitreibungs-Anerkenntnis auszustellen. Hierfür sollen 
möglichst gedruckte Formulare nach untenstehendem Muster 
verwendet werden : 
Beitreibungs-Anerkenntnis. 
Es wird hierdurch anerkannt, dass 
Iii , am. . . Uli , an das deutsche Heer eine 
Kriegs I eis tu n g iiti Werte von 
(wörtlich) 
bewirkt hat. 
Ort der Leistung: : 
(Dienststempel) den 191 . 
(l'nterschrip, Dienstgrad. Truppenteil.) 
Zahlbar bei der Kasse des Jftilitärgourernements der Provinz 
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nur Scheine 
eingelöst werden dürfen, die nach dem 14. Januar 1915 
ausgestellt sind. Für Brüssel gelten SonderbGstimmungen. 
Auf die in Antwerpen und einigen anderen Orten von der 
Militärverwaltung festgehaltenen Massengüter findet diese 
Bekanntmachung keine Anwendung. Hierfür ergehen beson¬ 
dere Bestimmungen. 
Brüssel, den 13. Januar 1915. 
Der General-Gouverneur in Belgien, 
Freiherr von BISSING, 
General-Oberst. 
Anerkenntnis 
für die Entnahme von Äeeresbedürfnifsen in Belgien. 
Photogr. verkleinerte Wiedergabe nach der Original-Bekanntmachung.
	        
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