Volltext: Heimatbuch des Marktes Zell bei Zellhof

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Person. Der Otto, der im ersten Urbar als Verwalter des Gebietes genannt 
wird, war Marktrichter in Zell. Dies entspricht auch der sonst in jener Zeit 
üblichen Gewohnheit, daß die Amtleute (officiates) nicht bloß die Verwal- 
tung des ihnen unterstehenden Gebietes hatten, sondern auch jene Gerichts- 
barkeit, die dem Grundherrn zustand, ausübten. Man vergleiche dazu sowie 
zu den weiteren Ausführungen Alfons Dopsch, Die Landesfürstlichen 
Urbare Nieder- und Oberösterreichs aus dem 13. und 14. Jahrhundert, 
Einleitung S. CXXX ff. Es bestand also in Zell schon im 13. Jahrhundert 
jener Zustand, den wir späterhin bis gegen 1600 finden, daß der Markt- 
richter des Marktes Zell nicht bloß die Gerichtsbarkeit ausübte und dem 
Markte als Verwalter vorstand, sondern auch eine größere Anzahl Bauern- 
Höfe, die mit dem Markte zu einer Einheit (damals nannte man es Amt, 
später Herrschaft) vereinigt waren, verwaltete. Die Höfe, die zusammen 
mit dem Markte Zell das Amt Zell ausmachten, waren in der zweiten 
Hälfte des 13. Jahrhunderts schon ungefähr dieselben, wie später. Das Urbar 
aus der ottokarischen Zeit führt schon rund 90% der 76 Bauernhöfe, die 
im Urbar vom Jahre 1336 als mit dem Markte Zell zn einer Herrschaft 
vereinigt erscheinen, auf. Anders steht es mit dem Urbar von 1236. Darin 
finden wir nur etwa 66% des späteren Besitzstandes erwähnt. Wie das zu 
erklären ist, davon wird später noch die Rede sein. 
Aus dem ottokarischen Urbar ersehen wir weiter, daß Otto von Zell, 
der als Verwalter des Amtes Zell und Richter im Markte erwähnt wird, 
eine bürgerliche Behausung im Markte Zell besaß, also Zeller Bürger 
gewesen sein muß. Persönlich mag er vielleicht einem höheren Stande, als 
dem bloßen Bürgerstande angehört haben. Vielleicht stammte er aus jener 
Familie der Zeller, deren einer Zweig um 1366 als Besitzer des Schlosses 
Riedau erscheint, während Angehörige eines anderen Zweiges im unteren 
Mühlviertel nachweisbar sind, so Ott der Zeller, der 1318 Richter zu Waxen-. 
berg (OOUB. V. S. 198) und 1322 Richter zu Perg (OOUB. V. S. 319/326) 
war, und Walchuu der Zeller, der um Gallneukirchen begütert war (1366, 
OOUB. VII. S. 769). Bekannt aber ist darüber nichts. Jener Otto kann 
ebensogut auch ein einfacher Bürger gewesen sein. Die Tatsache nun, daß 
jener Otto sicher ein Bürger des Marktes gewesen war, läßt die Möglichkeit 
offen, daß er nicht mehr unmittelbar vom Grundherrn beMlt, sondern als 
Bürger von seinen Mitbürgern zum Marktrichter und damit auch zum 
Verwalter des Amtes gewählt worden war. Auch dieser Uber g an g von un- 
mittelbarer Bestellung zu freier Wahl ist in jener Zeit schon nachweisbar. 
Die Gerichtsbarkeit, die damals der Richter in Zell ausübte, umfaßte 
sicher die niedere Gerichtsbarkeit. Denn die allmähliche Entwicllnng der 
Grundherrnrechte hatte es mit sich gebracht, daß der Grundherr über alle 
seine Besitzungen die niedere Gerichtsbarkeit ausübte, nicht nur in Märkten, 
sondern auch in Dörfern. Höchst wahrscheinlich hatte der Richter in Zell 
damals aber auch schon eine darüber hinausgehende Gerichtsbarkeit. Nach¬ 
weisbar ist das freilich nicht. 
Bald nachher, nachdem das ottokarische Urbar abgefaßt worden war, 
gab es ein für Zell bedeutsames Ereignis. Der Bischof von Regensburg,
	        
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