Volltext: Heimatbuch des Marktes Zell bei Zellhof

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Annach mamen sagen gebietten und wollen wier hiemit ernstlich und 
festiglich, daß die fiehrohin als bey wierden und crefften bleiben und ohn 
aller menigelichst Irrung einträg und Hinternuß gehalten und volfierth 
werden sollen, bis auf unser nachkhomben unverschiedentlich veränder 
pesserung ob darzue oder darvon thain, oder gar ledigs widerruefen, daß 
wier uns hierinen nach unfern willen und gefahlen alweg und zu ieder 
Zeith znthain, ganzen gewalt und macht zuhaben vorbehalten, darin oder 
darwider sich vorgenante unser undterthanen, khainer weder Reicher oder 
Armer noch gahr niemandts von irn wegen kheinerley behelffes oder Wider- 
spenigkheit, wie man das erfinden mechte, gebrauchen sollen noch megen, 
inkhein weißzuerdenkhen. 
Getreulich und ohne geverdte, und bevellen hierauf unsern Pflegern 
und ambtleithen, die wier iezo der orth haben und fieran gewinen, auch 
allen andern unsern und nnsers Stüffts underthanen und gethreuen, daß 
Ir wider dise unsere confirmation solcher begnadung und freyheith mit 
kheinerley sachen Jchtes handlen noch firnembt, die villgemelten unser 
undterthan von unsert wegen dabei handthaben schuzeu und schirmet mit 
sondern vleiß darob seyet und verflieget, daß die also gehalten und voll- 
zogen werden und sovern ir mögt niemandt andern darwieder zuthain 
oder zehandtlen gestadt. Bey vermeidtuug unser schweren straff und ungnadt 
daran thuett ihr all und ein ieder unser ernstliche Mainung, daß wir uns 
genzlich zu euch verlaßen Wüllen. Deß alles zu befestigung und wahren 
uhrkhundt haben wier Inen den briff mit unsern anhangenden Sigil besiglt 
und aigner handt underschriben. 
Geben zu Regenspurg auf Erchtag nach St. Veithstag und christy 
unsers lieben Herrn gebuerth, im funfzächen hundert vier und dreysigsten 
Jahr.
	        
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