Volltext: Rückblick auf die Geschichte der Stadt Urfahr a. D. in Oberösterreich

Dützen und Gewähr. Daß sie aber gleichwohl den daraus erwachsenen 
Hechtstitel leugnen, isi schimpflich anzuhören, denn es ist offenbar, wer 
ein Gut besitzt oder ein Hecht ausübt über dreißig Jahre, ist damit wider 
menniglich proskribiert. Dun sind aber Herkommen und Gebrauch durch 
diesen Leitraum uns erwachsen; wir haben also damit die Ersitzung und 
Proskription erreicht ohne Bewilligung und Erlaubnis des Landesfürsten. 
Oerohalben gründen sich also unsere Gerechtsame aus keinen bittlichen 
Titel, sondern aus gut löblich Herkommen, erseffenen Duhen und Gewähr, 
weswegen daher niemand ein Decht hat, uns daraus zu verdrängen. 
Degen den Einwurf, daß durch Berabreichung des Helblings, fo wir für 
den Dopf kaiferl. Wajestüt gegeben, unser posseß des Urfahrs inter-- 
rumpiert fei, müffen wir ganz gegenteilig feststellen, daß diese Giebigkeit 
unser Hecht und Besitztum vielmehr bekräftigt. Wie alle Schiffer, die im 
Besitz des Lillenrechtes und der Überfuhren sind, erkennen wir die lan¬ 
desfürstlichen Wautner und Anwälte allein als unsere Grundherren und 
Dbrigkeit. Diesen mußten wir als rechte Untertanen jederzeit zu Befehl 
stehen, wenn das Fahren vonnöten war. Uber die von uns geschehene 
Heichung hatte aber niemand sonst zu gebieten. Endlich haben wir das 
Urfahrrecht nie von jemandem erstanden, sondern uns desselben Kraft eigen¬ 
tümlichen Hechts bedient. Schimpflich ist es zu hören, daß die von .Linz 
den aus der Verheiratung unserer Töchter auf das Urfahrrecht hergenom¬ 
menen Hechtsgrund mit Unführung der Venediger erwidern. Dies 
taten sie, weil sie sich nicht anders zu verantworten wußten. Uns gilt, 
daß ein derartiges Herkommen und ein so alter Gebrauch, wie wir aus¬ 
geführt haben, schon von selbst ein ewig Hecht begründen. Dicht über alle 
Dinge kann man Brief und Siegel haben, genug ist die Ersitzung und 
Proskription. Hieraus wird der von der Verheiratung unserer Söhne und 
Töchter entlehnte Grund hinlänglich rechtskräftig. Doch weniger aber 
paßt das Exempel mit den Handwerkern. Unsere Söhne und alle Fremden, 
welche des Urfahrs zu Scharlinz sich bedienen wollten, mußten sich mit 
unfern Töchtern, die von väterlicher und mütterlicher Seite von Urfahrern 
abstammten, verheiraten, sonst konnten sie das Hecht des Urfahrens nicht 
erlangen. Hätte ein Handwerker selbst eine unserer Töchter zum Weibe 
genommen, dabei aber sein Handwerk getrieben, so wäre ihm doch das 
Überfahren versagt. Wit Unrecht sagen daher die Gegner, einem Linzer 
wäre es eingeräumt worden, so er darum gebeten hätte. Solcher 
Begehren sind gar viele geschehen, allein Kraft unseres Herkommens und 
Hechts ist es keinem zugegeben worden. Weiters erbieten wir uns, in 
Betreff der Hobst zu beweisen, daß man uns keinen Lohn, sondern bloß 
zuweilen einen Fünszehner oder etwa t8 Dreuzer zur Lehrung bei der 
Hückkehr, oft aber gar nichts gegeben hat; vollends geschieht uns aber 
Unrecht, wenn es heißt, wir hätten mehr denn billig genommen. Diese 
Anschuldigung weiter zu erörtern, behalten wir uns für ein andermal 
vor; jetzt genüge es, das Dötigste gemeldet zu haben. Oie Hinweisung 
auf die Wein- und Bierschank ist gleichfalls vergriffen, indem wir das ganze
	        
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