Volltext: Rückblick auf die Geschichte der Stadt Urfahr a. D. in Oberösterreich

gehört, so hätten sie demselben zum Rachteil daselbst keine Heirat auf¬ 
richten sollen. Sie haben getan wie Handwerker, die mit ihrem Hand¬ 
werk oder Rönnen mehr als andere geachtet und begünstigt werden. 
Oeshalb aber ist das Handwerk nicht ihnen eigentümlich. Oie Scharlinzer 
aber sind nichts anderes als solche Handwerker in Beziehung auf das 
Urfahr. Wenn sie aber ihrer vielen Oienst und Robot sich berühmen, so 
müssen wir sagen, dah an alledem nichts ist, denn nie haben sie etwas 
umsonst getan, sondern vielmehr zu Leiten im Dienste königl. Wajestät 
mehr -Lohn als von den andern abgenommen. Was das angezogene 
Wautbuch betrifft, wäre es uns wohl lieb, wenn die von Scharlinz sich 
daran kehrten. Uber obwohl darin geschrieben steht, daß sie weder Vier 
noch Wein schenken, keine Wirtschaft noch Handel mit Salz, Holz oder 
Getreide haben sollen, so übertreten sie doch alle diese Vorschriften. Sie 
tun königl. Wajestät Unrecht, indem sie sagen, dieselbe habe ihnen mit 
dem Brückenbau etwas genommen, denn sie haben nichts daran gehabt 
und indem sie vermeinen, es sollte ihnen deshalb eine Entschädigung 
gereicht werden, müffen wir immer wieder antworten : das Urfahr hat 
ihnen nicht gehört, sondern sie sind allein als Verweser und Oiener da 
gewesen. Oes Vidimus halber sagen wir: der Driginalbrief ist in der 
Ranzlei registriert, dort mag er besichtigt werden, wo dann der Gleich¬ 
laut mit demselben wird erfunden werden. Wir begehren wie vor. 
Oiese Gegenrede der Linzer suchten die Scharlinzer durch nach¬ 
stehende Gründe zu entkrästigen: Wir sagen noch, daß sich unsere Rlage 
weiter als auf den verursachten Schaden durch den Brückenbau erstreckt 
und taffen dies buchstäblich wirken, was es rechtlicher- und biltigerweife 
wirken soll. Oah wir von Linz durch die Uusrichtung der neuen Brücke 
beschwert und ins Verderben gestürzt worden, ist zu leugnen schimpflich, 
nachdem es offenkundig ist. Es wollen zwar die von Linz uns vor¬ 
werfen, als tasteten wir des Urfahrs wegen königl. Wajestät Hoheits- 
rechte an, allein dies tun wir nicht, weil uns so etwas nicht zusteht. 
Uber das verneinen wir, daß wir das Urfahr als Oiener verrichtet, denn 
niemand kann auftreten und aussagen, daß jemand uns hierzu bestellt 
habe und wir dieserhalb eine Verpflichtung eingegangen sind. Es findet 
sich übrigens durchaus nicht, dah die von Linz des gemeinen Urfahrrechts 
sich bedienten, als dem Dalander und nachmals dem Wolfgang Zeger 
von weiland kaiserl. Wajestät das Urfahr überlaffen wurde. Oie Linzer 
dürfen anher Roh und Wagen weiter nichts überführen. Oas gemeine 
Urfahr und Lillenrecht ist stets uns allein zuständig gewesen und ebenso 
uns geblieben. Ebensowenig vermögen die Linzer zu beweisen, dah 
wir das Recht des Uberführens vom Datander oder Zeger erworben 
haben. Wir haben all unser Tag weder mit diesen noch mit den Linzern 
des Urfahr- und Lillenrechtes wegen etwas zu schaffen gehabt, sondern 
stets unser Lillenrecht frei und unvermindert geübt und gebraucht. Oa 
sie aber selbst sagen, dah wir von langer Leit her übergefahren, so an¬ 
erkennen sie mit diesen Worten unser altes Herkommen, den erseffenen 
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