Volltext: Rückblick auf die Geschichte der Stadt Urfahr a. D. in Oberösterreich

dezeigen, woferne uns Becht in nuferer Forderung geschieht und Billig¬ 
keit gehandhabt wird. In dem von denen zu -Linz vorgezeigten Brief, 
dem wir den Glauben verfugen müssen, weit die dargelegte vidimierte 
Abschrift nicht mit dem abgängigen Original verglichen werden kann, 
finden wir überdies an keiner Stelle, daß S. königl. Majestät Meinung 
fei, uns von unfern hergebrachten und ersessenen Bechten zu verdrängen. 
Gewiß hätte S. Mäjestät den Bruckbrief nicht in der Weife verliehen, 
wie es geschehen ist, wären wir mit unserm Anbringen dabei gewesen 
oder hätten wir unser herkömmliches Becht und unsere Gewähr geltend 
gemacht. Und da wir mit Weib und Bind unserer leiblichen Bahrung 
durch die Aufrichtung dieser neuen Brücke verlustig geworden und ferner 
keinen Erwerb haben, sondern völlig an den Bettelstab getrieben, so 
hoffen wir, dies werde berücksichtigt und unser gutes Blagrecht zugestan¬ 
den werden. 
Dieser wackeren Verteidigung sehten die -Linzer entgegen : 
Wir wiederholen das Gesagte, nämlich daß die Scharlinzer im 
Grunde wegen nichts anderem als des Schadens willen Klagen, den 
der Brückenbau ihnen verursacht; denn, was das Mehrere ist, das ste zu 
Klagen haben, geht aus ihrer Einsprache nicht hervor. Bun haben aber wir 
infolge der uns verliehenen königl. Gabe und Freiheit niemand verkürzt 
oder beschwert, derentwegen auch niemand uns deshalb belangen kann, 
daß wir davon Gebrauch gemacht haben. Das Urfahr ist königl. Maje¬ 
stät und nicht der Scharlinzer gewesen, denn die kaiserl. Majestät hoch¬ 
löblichen Gedächtniffes (Friedrich IV.) hat solches Urfahr (aber nur das 
halbe -Linzer! der Berfaffer) einem Bürger zu .Linz, Sigmunden Gallan¬ 
der und nochmals dem Wolfgang Jeger zu Ws in Bestand gegeben 
und haben die Scharlinzer nicht den mindesten Bechtsanfpruch gegen 
k. Majestät gehabt. Die von Scharlinz mögen sich nicht auf Verjährung 
oder Herkommen berufen, denn obfchon sie während eines langen Leit¬ 
raumes die Überfuhr inne hatten, so erwächst ihnen doch daraus kein 
Bechtstitel, weil dies ein prekärer auf Bewilligung und Lugeständnis 
deffen sich gründender Brauch ist, der zu gewiffen Leiten das Urfahr statt 
des äandesfürsten inne gehabt. Auf eine solche Bonzession findet aber 
eine Verjährung nicht statt und da sie die eigentliche Obrigkeit in der 
Person des -Landesfürsten durch tägliche Darreichung des Helblings an¬ 
zuerkennen genötigt waren, so spricht das Becht, daß derjenige durch 
Verjährung keine Gerechtsame sich aneignen könne, der täglich um Ge¬ 
brauch und Besitz desselben Geld zu geben schuldig ist. Auch können 
wir Nicht ihrer Behauptung beipflichten, daß sonst niemand als sie über¬ 
führen durfte, denn wenn ein -Linzer Bürger darum angehalten hätte, 
so wäre es ihm auch gestattet worden; überdies dürfen sie weder Boß 
noch Wagen ohne besondere Erlaubnis überführen. Auch der von der 
Verheiratung ihrer Töchter hergeholte Grund hält nicht Stich; denn eben 
so gut könnte einer seine Tochter auf die -Lagunenstadt (Venedig) ver¬ 
heiraten. Da offenbar ist, daß besagtes Urfahr dem -Landesfürsten zu.
	        
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