Volltext: Rückblick auf die Geschichte der Stadt Urfahr a. D. in Oberösterreich

Scharlinz erschienen und hätten vorgebracht, wie Bürgermeister, Dichter, 
Dat und Gemeinde der Stadt Linz sich unterwunden hätten, den Ur- 
fahrern zu Scharlinz ihre Gerechtigkeit des Urfahrs zu entziehen, ob 
deren sie in ewigem pojfeß, Dützen und in Gewähr gestanden und wofür 
sie jährlich 300 Dulden entrichtet haben, Sie verlangen daher Entschä¬ 
digung von denen von Linz im vollen Betrag der 300 Gulden samt pro- 
Festkosten. 
Oie Verordneten von -Linz erklärten : Nus die Dlage deren von 
Scharlinz müssen sie entgegnen, daß sie weder zur geforderten Vergütung 
noch zu einem Schadenersatz verhalten werden können, weil die ganze 
Dlage unstatthaft ist. Oas Urfahr gehöre nicht denen von Scharlinz, 
sondern sei Eigentum königl. Majestät; daß sie aber die Überfuhren be¬ 
sorgt, das hätten sie als Oiener (Dutznießer) getan. Oie Stadt Linz hat 
lediglich von königl. Gnade und Freiheit Gebrauch gemacht, als sie zum 
Drückenbau schritt. Daran hätte sie also kein Unrecht getan, denn keiner 
übt Unrecht, der der verliehenen Gnade sich bedient; auch ist ein solcher 
niemandem darob verantwortlich. So möge denn S. fürstl. Gnaden (der 
Statthalter) die Stadt von vermeinter Dlage frei und ledig erklären und 
bestätigen, daß die gemeine Stadt Linz fernerhin der ihr durch kaiferl. 
Gunst verwilligten Dechte und des Gebrauchs der Drücke ungeschmälert 
sich bedienen könne. 
Oie Urfahrer wendeten dagegen ein: Oie Linzer beabsichtigen, 
unsere Dlage zu verdrehen, indem sie vorbringen, wir Klagen bloß wegen 
des Schadenersatzes und einstreuen, das Urfahr gehöre nicht uns, sondern 
unserm allergnädigsten Herrn. Diesem sein oberherrliches Decht anzufechten, 
sind wir weit entfernt, aber unsere Dlage ist auf ein Mehreres gerichtet. 
Zunächst ist es Tatsache, daß unsere Vorfahren das Urfahr zu Scharlinz 
zehn, zwanzig, dreißig, vierzig, fünfzig Jahre und länger, denn das längste 
Gedächtnis reicht, zu ihrem und unserm Gebrauch inne gehabt und daß 
wir dafür jährlich 300 fl., wie es von Nlters her üblich war, entrichtet 
haben. Und hat sich sonst niemand, weder die von Linz noch von anders 
woher des Ufers bedienen noch die Überfuhren verrichten dürfen als 
wir. Dun können wir aber auch noch durch viele Driefe und Urkunden 
beweisen, daß wir und unsere Vorfahren auf diese ersessenen Dechte 
unsere Töchter mit einem erblichen Heiratgut von 32 Pfund Pfennige 
verheiratet haben. Ist aber dem so, wie wir sagen, so muß dieser ersessene 
Dützen und Gewähr, wodurch uns vollkommene Gerechtigkeit und Pro¬ 
skription eingeräumt ist, von rechtswegen anerkannt und gültig sein und 
wir müssen für unsere weit länger als hundert Jahr bestehenden Gerecht¬ 
same Entschädigung erhalten. Endlich ist zu merken, daß wir und unsere 
Vorfahren den löblichen Fürsten in Dsterreich und Ihrer jetzt regierenden 
königl. Majestät des Urfahrs wegen allerlei Dobot und Oienst leisten 
müssen, ob wir dafür einen oder keinen Lohn bekommen. Nuch haben 
wir uns jederzeit den Vorschriften des Mautbuches und der Mautner zu 
Linz gefügt. Darin wollen wir uns auch noch ferner willig und gehorsam 
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