Volltext: Der Friedensvertrag von Saint-Germain

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Versammlung entsendet jeder Staat 4 Mitglieder. Zwei 
Mitglieder vertreten die Regierung, je einer die Arbeit¬ 
nehmer und die Arbeitgeber. Die Hauptversammlung 
kann die Zulassung eines Vertreters ablehnen, wenn 
seine Auswahl dieser Bestimmung nicht entspricht. 
Beacht eine Regierung nur für eine der beiden wirt¬ 
schaftlichen Parteien einen Vertreter namhaft, so wird 
er nicht zum Stimmrecht zugelassen. 
Das internationale Arbeitsamt mit dem Sitze in 
Genf steht unter der Aufsicht eines Verwaltungsrates, 
der sich aus 12 Regierungsvertretern und je 6 von 
den Arbeitnehmern und Arbeitgebern zu entsendenden 
Delegierten zusammensetzt. In administrativer Beziehung 
hängt das Arbeitsamt vom Sekretär des Völkerbundes 
ab. Der ständige Leller des Arbeitsamtes fungiert 
gleichzeitig als Sekretär der Hauptversammlung. 
2. Kapitel. Verfahren. 
Das internationale Arbeitsamt hat die Tages¬ 
ordnung für die jährlich einmal zusammentretende 
Hauptversammlung vorzubereiten. Welche Fragen auf 
die Tagesordnung zu setzen sind, hat der Verwaltungs¬ 
rat des Arbeitsamtes nach Prüfung der Vorschläge 
der Regierungen festzusetzen. Für die Entscheidungen 
der Hauptversammlung ist eine Zweidrittel-Mehrheit 
erforderlich. Diese wird jedoch nicht nach Staaten, 
sondern nach Stimmen der einzelnen Vertreter berechnet, 
so daß z. B. die Vertreter der Arbeiter anders stimmen 
können wie die übrigen Vertreter desselben Staates. 
Beschließt die Hauptversammlung, eine Reform 
des internationalen Arbeitsrechtes anzubahnen, so kann 
sie dem diesbezüglichen Beschlusse entweder die Form 
eines „Vorschlages" oder die Form eitief „Entwurfes 
zu einem Übereinkommen" geben. In beiden Fällen 
übermittelt der Sekretär des Völkerbundes den Beschluß 
an die einzelnen Regierungen.
	        
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