Volltext: Der Friedensvertrag von Saint-Germain

des österreichischen Eisenbahnnetzes wird in dieser Hin¬ 
sicht insbesondere das normalspurige Eisenbahnnetz des 
ehemaligen Russisch-Polens einschließlich der von der 
Heeresverwaltung umgenagelten, vordem breitspurigen 
russischen Bahnen betrachtet. Diese polnischen Bahnen 
sind daher von Österreich (und von Ungarn) mit Be¬ 
triebsmitteln zu versehen. 
Der Betrieb auf Linien, die künftighin auf dem 
Boden von zwei oder mehreren Staaten liegen, wird 
durch besondere Übereinkünfte, nötigenfalls durch Schieds¬ 
richter geregelt. Dies gilt insbesondere für die Süd¬ 
bahn. Bei Privatbahnen sind diesen Übereinkünften 
auch die Konzessionäre, bei der Südbahn speziell auch 
die berufenen Vertreter der Prioritätenbesitzer zuzu¬ 
ziehen. 
Italien kann binnen fünf Jahren den Bau einer 
Bahn entweder über den Predil oder über das Reschen- 
fcheideck verlangen. Österreich muß zu den Baukosten 
jenen Teil beitragen, der der Ertragssteigerung ent¬ 
spricht, die von einem solchen Bau für die österreichi¬ 
schen Linien zu erwarten ist. 
Die Tschechoslowakei hat das Recht eigene Züge 
über das österreichische Gebiet von Preßburg nach 
Fiume und von Budweis nach Triest zu führen und 
auf den bezüglichen Linien gewisse administrative 
Hoheiten in Anspruch zu nehmen. Besondere Be¬ 
günstigungen gelten ferner für den tschechoslowakischen 
Staat hinsichtlich des Telephon- und Telegraphen¬ 
verkehres. 
IV. Abschnitt. Entscheidung von Streitigkeiten 
und Nachprüfung der Bestimmungen von 
dauernder Geltung. 
Streitfragen über die Auslegung des Friedens¬ 
vertrages, die das Verkehrsrecht berühren, werden durch 
den Völkerbund geschachtet. 
Wie im I. Abschnitt des X. Teiles, betreffend 
das Zollwesen, wird auch im XII., das Verkehrs¬
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.