Volltext: Der Friedensvertrag von Saint-Germain

Gebiet eines andern Staates stammt, sind bis auf 
weiteres die Lieferungen seitens des letzteren Staates 
nach dem Stande vom 3. November 1918 fortzusetzen. 
Italien hat sich diese Lieferungen für zehn Jahre aus¬ 
bedungen (Art. 44). 
III. Abschnitt. Eisenbahnen. 
Dieselbe Freiheit der Durchfuhr, die Österreich 
allen alliierten und assoziierten Mächten überhaupt 
einräumen muß, steht ihm selbst nur auf den nach den 
adriatischen Häfen führenden Linien, sowie in den 
adriatischen Häfen selbst zu. Österreich verpflichtet sich, 
die vor dem Kriege zugunsten Triests aus dem Gesichts¬ 
punkt des Wettbewerbs mit den deutschen Nordseehäfen 
beobachtete Tarifpolitik fortzusetzen, im übrigen aber inr 
Eisenbahnverkehr Passagiere und Frachten der alliierten 
und assoziierten Mächte den einheimischen gleich zu 
behandeln. 
Das Berner Übereinkommen von 1890 über den 
internationalen Eisenbahnverkehr samt Nachtrags¬ 
abmachungen wird wieder in Kraft gesetzt. Österreich 
ist auch an die künftigen Erneuerungen und Abände¬ 
rungen dieses Übereinkommens von vornherein gebunden, 
selbst wenn es sich am Zustandekommen derselben nicht 
beteiligen sollte. Österreich hat sich auch verpflichtet, 
gewisse technische Einrichtungen (Bremsen) bei sich ein¬ 
zuführen, die in Fortsetzung der Berner Übereinkünfte 
in internationaler Form beschlossen werden sollten. Bei 
durchgehendem Verkehr darf Österreich keine höheren 
Tarife anwenden, als für den österreichischen Binnen¬ 
verkehr. 
Österreich muß dey Sukzessionsstaaten die auf 
deren Gebiet liegenden Eisenbahnlinien und Anlagen 
samt zugehörigem rollenden und sonstigen Material 
abtreten. Werden Teilstücke eines Eisenbahnnetzes ab¬ 
getreten, für welche kein abgesondertes Inventar an 
Lokomotiven, Wagen usw. existiert, ist ein entsprechender 
Teil des gesamten Materials abzuführen. Als Teil
	        
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