Volltext: Der Friedensvertrag von Saint-Germain

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barfeit der Donau nicht erhält oder sie gar beeinträchtigt, 
so können die übrigen Staaten einen von: Völkerbund 
eingesetzten Gerichtshof anrufen. 
Österreich hat den beteiligten alliierten und asso¬ 
ziierten Mächten (abgesehen von den im VIII. Teil 
unter Anlage III erwähnten Leistungen) einen Teil 
seines Schiffsparkes auf der Donau abzutreten. Wie 
groß dieser Teil ist, und welche Entschädigung dafür 
gebührt, setzt ein von Amerika zu ernenüender Schieds¬ 
richter fest, der die Bedürfnisse der Uferstaaten zu be¬ 
rücksichtigen hat. Der auf Österreich entfallende Teil 
der Entschädigung wird nicht ausgezahlt, sondern auf 
Wiedergutmachungskonto gesetzt. Bis zu dieser defini¬ 
tiven Aufteilung des Schiffsparkes wird die Donau- 
schiffahrt von einer gemischten Kommission der Haupt¬ 
mächte geleitet. 
Der Pariser Frieden 1856 und die Berliner 
Kongreßakte 1878 hatten die Regelung der Schiffahrt 
auf der untern Donau von Galatz bis zum schwarzen 
Meere der sogenannten „Europäischen Donaukommission" 
anvertraut, die, ans Vertretern der Großmächte und 
Rumänien bestehend, im Besitz souveräner Rechte war, 
was seitens Rumäniens stets als Beeinträchtigung seiner 
Landeshoheit empfunden, doch vergeblich bekämpft wurde. 
Der Friedensvertrag erneuert die Rechte der „Europäischen 
Donaukommission". Doch besteht dieselbe künftighin 
nur mehr aus den Vertretern Großbritanniens, Frank¬ 
reichs, Italiens und Rumäniens. 
Von Galatz bis Ulm übt die Stromaufsicht eine 
„Gemischte Kommission", in der außer den genannten 
vier Staaten auch die Uferstaaten vertreten sind. Diese 
übernimmt die bisher von Ungarn geführten Arbeiten 
/ am Eisernen Tor und übt durch Majoritätsbeschlüsse 
auf der Donau gleichfalls eine Art souveräne Gewalt aus' 
3. Kapitel. Wasserrechtliche Fragen. 
Wenn in einem Staate für Gemeinde- oder Privat¬ 
zwecke Elektrizität oder Wasser benötigt wird, das vom
	        
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