Volltext: Der Friedensvertrag von Saint-Germain

keit im vollen Genuß ihres gewerblichen und literarischen 
Eigentums. Umgekehrt bleibt Österreichern ihr geistiges 
Eigentum in den abgetretenen Gebieten voll gewahrt. 
Die Archive des Patentamtes usw. werden geteilt. 
12. Binnen drei Monaten haben Delegierte aller 
Sukzessionsstaaten zu Vereinbarungen über weitere Fragen, 
die sich aus der Auflösung ergeben, zusammenzutreten. 
XL Teil. 
Luftschiffahrt. 
Art. 276 bis 283. 
Die Luftfahrzeuge der alliierten und assoziierten 
Mächte genießen innerhalb des österreichischen Gebietes 
volle Flug- und Landungssfeiheit. Sie haben das 
Recht, das österreichische Gebiet auch ohne Landung zu 
überfliegen, die öffentlichen Flugplätze zu benützen und 
Notlandungen vorzunehmen, wobei sie nach Rechten und 
Pflichten den österreichischen Flugzeugen gleichstehen. 
Österreich verpflichtet sich, seine luftpolizeilichen 
Vorschriften betreffend Lichter, Signale, Fahrordnnng, 
Landungen u. dgl. dem zwischen den alliierten und 
assoziierten Mächten abgeschlossenen Übereinkommen an¬ 
zupassen und hiebei zwischen in- und ausländischen 
Fahrzeugen keinen Unterschied zu machen. Im Handels¬ 
verkehr genießen die Flugzeuge der alliierten und asso¬ 
ziierten Mächte die Meistbegünstigung. 
XII. Teil. 
Häfen, Wasserstraßen und Eisenbahnen. 
Art. 284 bis 331. 
I. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen. 
Österreich verpflichtet sich, jeglicher Art von Ver¬ 
kehr der alliierten und. assoziierten Mächte auf seinen 
Eisenbahnen und Wasserwegen freien Durchgang zu 
gewähren. Die Durchgangsgüter dürfen weder mit Zöllen 
belastet, noch mit irgend welchen Abgaben, die nicht
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.