Volltext: Der Friedensvertrag von Saint-Germain

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4. In die Fristen für Verjährung usw. wird die 
Zeit vom Umsturz bis zum Inkrafttreten des Friedens¬ 
vertrages nicht eingerechnet. 
5. Österreich verpflichtet sich, die Umwandlung in¬ 
ländischer in ausländische Gesellschaften, die Übertragung 
des Vermögens inländischer Gesellschaften auf aus--^ 
ländische nicht zu erschweren. 
6. Schulden zwischen Österreichern und gewesenen 
Österreichern unterliegen nicht dem Abrechnungsver- 
verfahren nach dem Abschnitt III. Sie sind in der 
Währung des nichtösterreichischen Teils zu zahlen. 
Kronen sind in diese Währung (Lire — Dinar) nach 
dem Kurs vom September —Oktober 1918 umzurechnen. 
Hinsichtlich Polens und der Tschechoslowakei wird der 
Umrechnungskurs erst vom Wiedergutmachungsausschuß 
besonders bestimmt werden. 
7. Dieser Kurs gilt auch für alle Zahlungen 
Österreichs an gewesene Österreicher, die zur Rück¬ 
stellung ihres Vermögens zu erfolgen haben. 
8. Versicherungsanstalten, die ihren Hauptsitz in 
den abgetretenen Gebieten haben, sind in Österreich zehn 
Jahre lang den österreichischen Anstalten gleich zu be¬ 
handeln. Gleiches gewähren die Sukzessionsstaaten den 
österreichischen Versicherungsanstalten. 
9. Die Reservefonds, die im alten Österreich für 
die sozialen und staatlichen Versicherungszweige auf¬ 
gesammelt wurden, sind unter die Sukzessionsstaaten 
einverständlich aufzuteilen. Kommt ein Einverständnis 
nicht zustande, entscheidet der Rat des Völkerbundes. 
10. Die Vermögen von ' Vereinen und öffent¬ 
lich-rechtlichen juristischen Personen, die ihre Tätigkeit 
auf Gebieten musübten, die durch den Frieden zer¬ 
schnitten werden, werden entsprechend geteilt. Stipen¬ 
dien und Stiftungen, die statutenmäßig den Bewohnern 
abgetrennter Gebiete zugute kamen, sind mit entsprechenden 
Anteilen den Sukzessionsstaaten zu übertragen. 
11. Die Bewohner der von Österreich abgetretenen 
Gebiete bleiben trotz des Wechsels der Staatsangehörig-
	        
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