Volltext: Der Friedensvertrag von Saint-Germain

dieselben eigenmächtig ausüben, oder zu ihrer Aus¬ 
übung Lizenzen erteilen. Hiefür werden allerdings 
Entschädigungen gewährt, da es sich ja gewissermaßen 
um eine teilweise Liquidation handelt. Diese Ent¬ 
schädigungen werden wie andere Guthaben von Öster¬ 
reichern im feindlichen Auslande nach den Bestim¬ 
mungen des IV. Abschnittes behandelt, das heißt, zu¬ 
rückbehalten, worauf die Auszahlung an den Geschädigten 
dem österreichischem Staate obliegt. 
VIII. Abschnitt: Sonderbestimmungen für über¬ 
tragene Gebiete. 
Im allgemeinen werden die Sukzessionsstaaten und 
deren Angehörige im Verhältnis zu Österreich wie die 
übrigen alliierten und assoziierten Mächte und deren 
Angehörige behandelt. Allein zwei Umstände machten 
doch eine abgesonderte Regelung für dieselben not¬ 
wendig. Erstens die Tatsache, daß Österreich und die 
von Österreich abgetrennten Gebiete bis zum Umsturz 
eine Wirtschaftsgemeinschaft bildeten mit einer Fülle 
gemeinsamer Einrichtungen, Besitztümer und Lasten, 
die nun zu verteilen sind; zweitens der Umstand, daß 
der Krieg, in dem sich Österreich mit den neuen Staaten, 
bzw. mit den an Italien und Jugoslawien abgetretenen 
Gebieten befunden haben soll, denn doch nur eine 
Fiktion ist, die erst durch eine Bestimmung, wann der 
Kriegszustand begonnen haben soll, gebrauchsfähig ge¬ 
macht werden mußte. In ersterer Beziehung ist eine 
Regelung zum großen Teil schon in den finanziellen 
Bestimmungen des IX. Teiles erfolgt, im übrigen wird 
sie hier in der Form von Ausnahmsbestimmungen zu 
den Abschnitten I bis VII des X. Teiles gegeben. Im 
allgemeinen kann man sagen: War die Gleichstellung 
der Sukzessionsstaaten mit unseren Feinden eine dem 
tatsächlichen Verlauf des Krieges nicht entsprechende ge¬ 
walttätige Maßregel, die sich nur daraus erklärt, daß 
die Feinde sich durch Versprechungen an die abfallbereiten 
Nationalitäten gebunden hatten, so ist es unserer Dele-
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.