Volltext: Der Friedensvertrag von Saint-Germain

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eines Patentes festgesetzt sind, gelten für die Zeit bis 
sechs Monate nach dem Inkrafttreten des Vertrages 
verlängert. Doch bleiben diejenigen, die inzwischen 
gutgläubig den Besitz von gewerblichen Eigentums¬ 
rechten erlangt haben, gegenüber den nachträglich zu¬ 
erkannten Patentrechten geschützt und werden nicht als 
Nachahmer verfolgt. Wegen Verletzung seines geistigen 
Eigentums im Kriege durch Angehörige eines feind¬ 
lichen Staates kann niemand, weder ein Österreicher 
noch ein feindlicher Staatsangehöriger, einen Anspruch 
erheben. Lizenzverträge über die Ausübung von Rechten 
des gewerblichen Eigentums gelten durch den Krieg 
als aufgelöst, doch kann der ursprüngliche Lizenz¬ 
berechtigte die Einräumung einer neuen Lizenz verlangen. 
Neben diesen paritätischen Bestimmungen bestehen 
aber andere, welche einseitige Begünstigungen der An¬ 
gehörigen der feindlichen Mächte enthalten. 
Bor allem können Patente, Muster, Marken und 
Urheberrechte, deren Fortdauer im feindlichen Auslande 
den österreichischen Staatsangehörigen soeben garantiert 
wurde, oder welche im Sinne der vorstehenden Be¬ 
stimmungen wieder aufleben, wie sonstiges österreichisches 
Privatvermögen von der feindlichen Macht nach den 
Bestimmungen des IV. Abschnittes eingezogen und liqui¬ 
diert werden. Es bleiben ferner Anordnungen, die seitens 
einer alliierten oder assoziierten Macht auf Grund 
ihrer Kriegsgesetzgebung hinsichtlich des gewerblichen 
oder literarischen Eigentums eines Österreichers ge¬ 
troffen wurden, in Wirksamkeit und wegen der Aus¬ 
nützung ihrer Rechte durch eine alliierte oder assoziierte 
Macht oder deren Beauftragte steht einem Angehörigen des 
vormaligen Kaisertums Österreich kein Ersatzanspruch zu. 
Die feindlichen Mächte bleiben ferner berechtigt, 
im Interesse ihrer Landesverteidigung oder aus 
Gründen des Gemeinwohls, endlich um die vollständige 
Erfüllung aller Verpflichtungen Österreichs aus dem 
Friedesvertrage sicherzustellen, in die geistigen Eigen¬ 
tumsrechte von Österreichern einzugreifen, indem sie 
Ratzenhofer, Friedensvertrag. 4
	        
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