Volltext: Der Friedensvertrag von Saint-Germain

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gefällt, so kann der gemischte Schiedsgerichtshof gegen 
dessen Spruch Wiedereinsetzung bewilligen. 
Die Sprache des Gerichtshofes ist nur englisch, 
französisch, italienisch oder japanisch. 
Seine Entscheidungen 'sind endgiltig und in 
Österreich vollstreckbar. Er hat nach Gerechtigkeit und 
Billigkeit zu urteilen und wird in vielen Fällen eine 
ähnliche Mission zu üben haben, wie die Einigungs¬ 
ämter, die auf Grund des Gesetzes vom 4. April 1919, 
StGBl. Nr. 220, im Kriege geschlossene Verträge 
nicht nach Gesetz und Recht, sondern nach Billigkeit 
zu beurteilen haben. Nur ist seine Aufgabe, eine für 
beide Parteien billige Lösung zu finden, allerdings 
dadurch nicht unwesentlich erleichtert, daß er dem Ge¬ 
schädigten einen Betrag auf Kosten des österreichischen 
Staates zusprechen kann. 
VII. Abschnitt: Gewerbliches Eigentum. 
Hier ist von allen Jmmaterialgüterrechten: Patenten, 
Muster, Marken und Urheberrechten die Rede. Hin¬ 
sichtlich derselben trifft der Friedensvertrag die An¬ 
ordnung, daß gewerbliche und geistige Eigentumsrechte, 
so wie sie vor dem Kriege bestanden, Wiederaufleben, 
und soweit solche Rechte während des Krieges zur 
Entstehung gelangt wären, wenn eben nicht Krieg ge¬ 
wesen wäre, nunlnehr zur Entstehung gelangen. 
Urheberrechte erlangen daher ipso jure internationalen 
Schutz, während für die Einbringung von Gesuchen um 
Patente usw. eine Frist von einem Jahr gewährt wird. 
Sind derlei Rechte durch Nichterfüllung einer 
Förmlichkeit, durch Unterbleiben einer Zahlung oder 
dergleichen, erloschen, so können sie durch Nachholung 
des Versäumten zum Wiederaufleben gebracht werden. 
Der Zeitraum vom 28. Juli 1914 bis zum Inkraft¬ 
treten des Vertrages wird in die Lebenszeit, die für ein 
Patent usw. vorgesehen ist, nicht eingerechnet. Die 
Fristen, die nach dem internationalen Übereinkommen 
für die Einreichung der Gesuche um Anerkennung
	        
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