Volltext: Der Friedensvertrag von Saint-Germain

Sukzessionsstaaten ein Zustand eingetreten, der, wenn 
er auch nicht Krieg war, doch einen rechtlichen Verkehr 
unmöglich machte. Die Bestimmungen über die Hem¬ 
mung der Verjährung, Verlängerung der Präsen- 
tations- und Protestfristen usw. gelten daher hier für 
die Zeit von dem Tage, wo normale Beziehungen un¬ 
möglich wurden, bis zum Inkrafttreten des Friedens¬ 
vertrages. Wann jener Zeitpunkt eingetreten ist, haben 
die übrigen Sukzessionsstaaten einseitig zu bestimmen 
und Österreich bekanntzugebend Nur die Angehörigen 
der an Italien abgetretenen Gebiete, welche flüchtig, 
gefangen, interniert oder evakuiert waren, genießen 
das Privileg, gegenüber Österreichern als Feinde 
schon von dem Beginne des Krieges mit Italien be¬ 
trachtet zu werden. (Art. 37.) 
VI. Abschnitt: Gemischter Schiedsgerichtshof. 
Binnen drei Monaten wird zwischen jeder alli¬ 
ierten und assoziierten Macht einerseits und Österreich 
anderseits, ein paritätisch zusammengesetzter Schieds¬ 
gerichtshof gebildet, der mindestens aus drei Mitgliedern 
besteht, im Falle des Bedarfes aber zu mehreren Se¬ 
naten zu erweitern ist. Kommt über die Person des 
Vorsitzenden zwischen den beteiligten Regierungen keine 
Einigung zustande, so wird derselbe von Herrn Gustav 
Ador ernannt, einer Persönlichkeit, die im Friedens¬ 
vertrage auch noch an anderen Stellen zu ähnlichem 
Ehrenamte berufen ist. 
Vor den Schiedsgerichtshof gehören alle Streitig¬ 
keiten aus Geschäften zwischen Österreichern und den 
Angehörigen einer alliierten und assoziierten Macht, 
die vor dem Inkrafttreten des Friedensvertrages ge¬ 
schlossen wurden, soweit sie nicht vor das Gericht einer 
feindlichen Macht gehören. Der Schiedsgerichtshof 
schließt also nur die' österreichischen Gerichte aus. 
Außerdem entscheidet er in den ihm im III., IV., V. 
und VII. Abschnitte zugewiesenen Fällen. Hat in 
solchen Fällen ein österreichisches Gericht ein Urteil
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.