Volltext: Der Friedensvertrag von Saint-Germain

Auch Lebensversicherungen werden durch den 
Kriegsausbruch an sich nicht berührt. Die während 
des Krieges unbezahlt gebliebenen Schadensbeträge 
und Prämien sind nach dem Kriege samt fünf Prozent 
Zinsen zu bezahlen. Ist der Vertrag während des Krieges 
durch Nichtzahlung der Prämien hinfällig geworden, 
so kann der Versicherte nach dem Kriege doch binnen 
zwölf Monaten den Wert der Polizze am Tage ihres 
Hinfälligwerdens fordern. Wenn er aber die Prämien 
infolge staatlichen Verbotes nicht zahlen durfte, kann 
er die Versicherung binnen drei Monaten durch Nach¬ 
zahlung der Prämien samt Zinsen wieder in Kraft 
setzen. Ist nach dem Vertrage die Versicherung trotz 
Nichtbezahlung der Prämien solange in Kraft ge¬ 
blieben, bis dem Versicherten von dem Hinfällig¬ 
werden des Vertrages Mitteilung gemacht würde, so 
ist der Versicherer in den Fällen, wo er eine solche 
Mitteilung infolge des Krieges nicht machen konnte, 
berechtigt, vom Versicherten die Nachzahlung der 
Prämien samt Zinsen zu verlangen. 
Rückversicherungen gelten im allgemeinen mit 
dem Tage, an dem die Parteien Feinde geworden 
sind, als aufgelöst und hat eine auf diesen Tage zu¬ 
rückbezogene Abrechnung stattzufinden. 
Verjährung, Fristen u. dgl. 
Im Verhältnis zwischen Feinden gilt der Ab¬ 
lauf aller Verjährungs- und Verfallfristen, ferner der 
Fristen zur Präsentierung von Wertpapieren aller Art 
zum Inkasso auf Kriegsdauer gehemmt. Die Fristen 
beginnen drei Monate nach dem Inkrafttreten des 
Vertrages von neuem zu laufen. Ist infolge Ver¬ 
säumung einer Frist oder einer Prozeßhandlung oder 
mangels der erforderlichen Verteidigung in Österreich 
gegen den Angehörigen einer alliierten oder assoziierten 
Macht ein Urteil erflossen, oder eine Vollstreckungs¬ 
maßregel erfolgt, so kann vor dem gemischten Schieds¬ 
gerichtshof ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den
	        
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