Volltext: Der Friedensvertrag von Saint-Germain

vom Gläubiger gegen den Schuldner geltend zu machen 
(Art. 271). Die Zahlung ist niemals in der öster¬ 
reichischen Währung, sondern in der Währung, die im 
Staate des anderen Kontrahenten gilt, zu leisten. Für 
die Umrechnung gegenüber den Sukzessionsstaaten ist der 
Genfer Durchschnittskurs vom September und Oktober 
1918 maßgebend. Für Zahlungen nach Polen und in die 
Tschecho-Slowakei gilt übrigens nicht dieser feste Um¬ 
rechnungssatz, sondern ein erst von der Reparations¬ 
kommission festzusetzender Schlüssel. Dem Abrechnungs¬ 
verfahren nach dem III. Abschnitt können somit Polen, 
Italien und Jugoslawien nur in Ansehung ihrer schon 
vor dem Kriege Nicht-Österreicher gewesenen Bürger bei¬ 
treten. 
Der österreichische Oberste Gerichtshof hat in einer 
in unserer heutigen Nummer veröffentlichten Entscheidung 
den Grundsatz ausgesprochen, daß die österreichischen 
Gerichte einen inländischen Schuldner nicht für ver¬ 
pflichtet ansehen können, eine vor dem 1. Februar 1919 
entstandene Kronenschuld in einer andern Kronen¬ 
währung als in der inländischen zu zahlen. Angesichts 
dieser Judikatur wird Österreich dem Vertrage ent¬ 
sprechend gesetzgeberische Maßnahmen treffen müssen. 
IV. Abschnitt: Güter, Rechte und Interessen. 
Schon durch die Bestimmungen des vorhergehenden 
Abschnittes ist in empfindlicher Weise in die Privat¬ 
rechte der Bürger eingegriffen werden. Die Umrechnung 
der Kronenschulden in fremde Währungen zum Vorkriegs¬ 
kurs wälzt in einseitiger Weise die ungeheure Ver¬ 
schiebung im Werte der Valuten auf das Konto der 
österreichischen Schuldner und bedeutet zum Teil eine 
Außerkraftsetzung unseres Privatrechtes. Diese Anordnung 
wird um so krasser empfunden, als sie nicht eine all¬ 
gemein gültigeist. Denn, wie schon hervorgehoben wurde, 
wird jener Staat, der gegenüber Österreich mehr als 
Schuldner, denn als Gläubiger in Betracht kommt, dem 
Art. 248 nicht beitreten, so daß der Kurssturz stets
	        
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