Volltext: Der Friedensvertrag von Saint-Germain

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derung beim Ausgleichsamt seines Landes anzumelden. 
Dieses teilt sie dem Ausgleichsamt des Schuldnerstaates 
mit. Wird die Forderung (nach Vernehmung des 
Schuldners) von diesem Amte anerkannt, dann wird 
sie vom Gläubigeramte ausbezahlt und dem Schuldner- 
staat zur Last geschrieben, dem es obliegt, sie beim 
Schuldner auf eigene Rechnung und Gefahr einzu¬ 
ziehen. Wird die Forderung hingegen bestritten, so wird 
sie entweder vor einen gemischten Schiedsgerichtshof 
oder nach Wahl der Parteien auch vor die ordentlichen 
Gerichte gebracht. Die gerichtlich festgestellte Forderung 
wird dann wie eine anerkannte behandelt. Als Kläger 
hat formell nicht der ausländische Gläubiger in Person, 
sondern ein Vertreter des ausländischen Gläubigeramtes 
aufzutreten, der sich jedoch materiell darauf beschränken 
wird, die Vertreter der Parteien zu beaufsichtigen. Die 
gegenseitigen Forderungen sind zwischen den Staaten 
monatlich abzurechnen und auf Wiedergutmachungskonto 
(s. VIII. Teil) zu verbuchen. 
Die Anmeldung einer Forderung beim Ausgleichs¬ 
amt unterbricht die Verjährung wie eine Klage. Wer 
eine Forderung anmeldet, die sich dann als unbegründet 
erweist, den trifft eine Geldstrafe; auch kann dem ob¬ 
siegenden Gegner Kostenersatz zugebilligt werden. 
Forderungen, welche nicht unter Art. 248 fallen, 
z. B. nach dem Inkrafttreten des .Friedensvertrages 
fällig gewordene Forderungen oder solche, deren An¬ 
meldung das Gläubigeramt nicht entgegennimmt, können 
auf ordentlichem Rechtswege zur Geltung gebracht 
werden. Dies trifft allgemein im Verhältnis zu solchen 
feindlichen Staaten zu, welche dem Art. 248 nicht bei¬ 
zutreten erklären, ferner — und dies ist besonders 
wichtig — hinsichtlich jener Zahlungen, die von Öster¬ 
reichern an solche Personen, die nur infolge des Friedens¬ 
vertrages die österreichische Staatsbürgerschaft verlieren, 
und umgekehrt, zu leisten sind. Bezüglich dieser Schulden 
findet der geschilderte Verrechnungsmodus des III. Ab¬ 
schnittes überhaupt nicht statt, sie sind also unmittelbar
	        
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