Volltext: Der Friedensvertrag von Saint-Germain

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erhöhen. Polen und die Tschechoslowakei sind ver¬ 
pflichtet, drei Jahre lang die Ausfuhr eines von der 
Reparationskommission zu bestimmenden Quantums an 
-Kohlen mit keinerlei Abgaben oder Beschränkungen 
zu belegen und weitere zwölf Jahre lang die Kohlen¬ 
ausfuhr nach Österreich nicht schlechter zu behandeln, 
als die Kohlenausfuhr in irgend einen andern Staat. 
Durch drei Jahre bleiben endlich die Tschechoslowakei 
und Polen verpflichtet, dafür zu sorgen, daß österreichische 
Käufer die Kohlen zu gleichen Preisen einkaufen können 
wie inländische Käufer. 
Kapitel II: Schiffahrt. . 
Auch Binnenstaaten können in Hinkunft eine 
Handelsflotte haben und eine eigene Flagge führen, 
wenn ihre Schiffe an einem einzigen bestimmten Orte 
ihres Landes registriert sind, der als Heimathafen gilt. 
Bekanntlich hat die Blokade schon während des Welt¬ 
krieges dazu geführt, daß die Schweiz ihre Flagge am 
Meere gezeigt hat und wird nun auch das tschecho¬ 
slowakische Reich und Österreich ein gleiches tun können. 
Kapitel III: Unlauterer Wettbewerb. 
Österreich verpflichtet sich, die natürlichen und 
gewerblichen Erzeugnisse der alliierten und assoziierten 
Staaten durch entsprechende gesetzliche Bestimmungen 
gegen jeden unlauteren Wettbewerb zu schützen. Waren, 
welche sich durch falsche Ursprungsbezeichnung u. dgl. 
als Verfälschung ausländischer Waren darstellen, sind 
zu unterdrücken. Der Friedensvertrag wird also vermut¬ 
lich unserem alten Entwurf, betreffend den Schutz gegen un¬ 
lauteren Wettbewerb, endlich zur Gesetzwerdung verhelfen. 
Insbesondere ist Österreich verpflichtet, ausländischen 
Wein gegen die Konkurrenz österreichischen Weines mit 
irreführender Ursprungsbezeichnung zu schützen. 
Kapitel IV: Behandlung der Ausländer. 
Die Angehörigen der alliierten und assoziierten 
Mächte dürfen in gewerbe- und steuerrechtlicher Be-
	        
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