Volltext: Der Friedensvertrag von Saint-Germain

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führt die Zahlungen, die es auf Grund dieser Friedens¬ 
verträge erhalten hat, an die alliierten und assoziierten 
Regierungen, bzw. an Rumänien ab. Österreich ist 
ferner verpflichtet auf Wunsch der Reparationskommission 
alle Anteile, welche österreichische Staatsangehörige an 
deutschen oder osteuropäischen Unternehmungen zustehen, 
einzulösen und behufs Gutschrift auf das Wiedergut¬ 
machungskonto der Reparationskommission abzutreten. 
X. Teil. 
Wirtschaftliche (und pridatrechtliche) Bestimmungen. 
Art. 217 bis 275. 
I. Abschnitt: Handelsbeziehungen. 
Kapitel l. Zollregelung. 
Österreich verpflichtet sich, die Ein- und Ausfuhr 
der alliierten und assoziierten Mächte mit keinem andern 
und keinem höheren Zoll und mit keinerlei anderer 
Beschränkung, Manipulationsschwierigkeit oder dgl. zu 
belegen, wie die Ein- oder Ausfuhr irgend eines anderen 
Staates. Österreich gesteht also sämtlichen alliierten 
und assoziierten Mächten die sogenannte Meistbegünstigung 
zu, ohne seinerseits auf Meistbegünstigung Anspruch 
erheben zu können. Die Verpflichtung zur Gewährung 
der Meistbegünstigung erlischt aber nach fünf Jahren 
gegenüber jenen Staaten, die bis dahin nicht ihrerseits 
Österreich die Meistbegünstigung eingeräumt haben. 
Alle handelspolitischen, tarifarischen usw. Be¬ 
günstigungen, die Österreich irgend einem Staate gewährt, 
treten automatisch für sämtliche alliierten und assoziierten 
Staaten ein. Eine Ausnahme besteht nur insofern, 
als Österreich für fünf Jahre dem ungarischen und 
dem tschechoslowakischen Staate in Sonderübereinkommen 
besondere Begünstigungen zugestehen darf, welche nicht 
für die anderen Staaten wirksam werden. 
Österreich darf ferner sechs Monate hindurch die 
am 28. Juli 1914 bestandenen Zölle überhaupt nicht 
und zweieinhalb Jahre hindurch gewisse Zölle nicht 
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