Volltext: Der Friedensvertrag von Saint-Germain

dieser Schulden verhaftet. Die Sukzessionsstaaten haben 
für diese Schulden unter Überwachung der Reparations¬ 
kommission neue Titres hinauszugeben. Die Inhaber 
des von einem Staate, übernommenen Teiles der sicher¬ 
gestellten Schuld haben gegen andere Staaten keinen 
Anspruch. 
b) Vorkriegsschulden. 
Als Vorkriegsschulden gelten alle nicht sicher- 
gestellten, jedoch durch Titres repräsentierten Schulden 
Österreichs nach dem Stande vom 28. Juli 1914. 
Diese Vorkriegsschuld wird von der Reparationskom¬ 
mission unter alle Sukzessionsstaaten nach dem Ver¬ 
hältnis ihrer Leistungsfähigkeit aufgeteilt. Diese Leistungs¬ 
fähigkeit wird nach dem Verhältnis beurteilt, in dem 
die einzelnen Gebiete in den Jahren 1911 bis 1913 
zu gewissen Staatseinkünften beigetragen haben. Ein 
Teil dieser Vorkriegsschnld bleibt entsprechend der 
Beitragsleistung Ungarns zur allgemeinen österreichischen 
Staatsschuld zur Übernahme durch Ungarn vorbehalten. 
Die Sukzessionsstaaten werden die auf ihrem Ge¬ 
biete befindlichen Titres dieser Schnldgattungen (Mai¬ 
rente, Kronenrente usw.) innerhalb drei Monaten ab¬ 
stempeln. Die Inhaber der abgestempelten Titres sind 
künftig nur mehr Gläubiger jenes Staates, dessen 
Stempel auf ihren Titres ersichtlich ist, und haben 
gegen die anderen Staaten keinen Anspruch. Das Er¬ 
gebnis der Abstempelung wird nun mit der Verteilung 
der Vorkriegsschuld nach dem vorausgehenden Absatz 
verglichen. Zeigt sich, daß ein Staat durch die Ab¬ 
stempelung Schuldner hinsichtlich eines kleineren Teiles 
der Vorkriegsschuld geworden ist, als er nach dem 
ersten Absatz zu übernehmen hatte, dann hat er für 
den Differenzbetrag neue Titres gleicher Art auszu¬ 
stellen und der Reparationskommission einzuhändigen. 
Diese neuen Titres werden von der Reparationskom¬ 
mission jenen Staaten übergeben, die bei der Abstem¬ 
pelung einen größeren Teil der Vorkriegsschuld zur
	        
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