Volltext: Der Friedensvertrag von Saint-Germain

ist, als dasjenige irgend einer feindlichen Macht. Die Re¬ 
parationskommission Prüft von Zeit zu Zeit die Leistungs¬ 
fähigkeit Österreichs und hat das Recht Zahlungs¬ 
fristen zu verlängern, ja mit Ermächtigung aller 
Regierungen eventuell Zahlungen ganz zu erlassen. 
IX. Teil. 
Finanzielle Bestimmungen. 
Art. 197 bis 216. 
Jede der alliierten und assoziierten Regierungen 
behält das Verfügungsrecht über das Eigentum und 
die Forderungen von österreichischen Staatsangehörigen, 
die sich im Bereiche ihrer Gerichtsbarkeit befinden. 
Doch müssen Pfandrechte, die von Österreichern vor 
dem Kriege an solchem auswärtigen Besitze bestellt 
wurden, unberührt bleiben. Im übrigen folgen ge¬ 
nauere Bestimmungen über die Behandlung des öster¬ 
reichischen Besitzes im Auslande im IV. Abschnitte 
des X. Teils. 
Vorbehaltlich der Ausnahmen, die die Reparations¬ 
kommission bewilligen kann, haften der gesammte Be¬ 
sitz und alle Einnahmsquellen Österreichs für die Be¬ 
zahlung der Wiedergutmachungsschuld. Österreich trägt 
die gesamten Kosten der militärischen Besetzung öster¬ 
reichischer Gebiete von der Unterzeichnung des Waffen¬ 
stillstandes angefangen u. zw. einschließlich der Kosten 
der Bequartierung, Ernährung und Besoldung der 
Truppen. Die auf Grund des Waffenstillstandsvertrages 
abgeführten Güter werden an Österreich nicht zurück¬ 
gestellt; soweit dieselben jedoch keinen militärischen 
Charakter haben, wird ihr Wert auf Wiedergut¬ 
machungskonto gutgeschieben. 
Die Staaten, denen ein Gebiet der früheren 
Monarchie übertragen wurde, oder die aus dem Ver¬ 
fall der Monarchie entstanden sind, (in folgendem 
Sukzessionsstaaten genannt) erwerben ipso jure freies 
Eigentumsrecht an allen auf ihrem Boden befindlichen
	        
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