Volltext: Der Friedensvertrag von Saint-Germain

liefern. Diese Lieferungen stellen ein Minimum dar, 
bezüglich dessen nach dem Vertrage ein Nachlaß gar 
nicht in Frage kommt. 
3. Nach Anlage V hat Österreich Holz, Eisen 
und Magnesit im Umfange der aus seinem Gebiete 
vor dem Kriege ausgeführten Quantitäten u. zw. zu 
gleichen Preisen, wie sie österreichische Staatsangehörige 
zahlen, zu liefern. 
4. Nach Anlage VI werden gewisse Untersee¬ 
kabeln an Italien überlassen. 
Die Reparationskommission bestimmt den Wert, 
zu dem alle diese Leistungen zu übernehmen sind. 
Dieselben werden in erster Linie auf die Kosten für 
das Besatzungsheer seit dem Waffenstillstand, in zweiter 
Linie zur Bezahlung der vorgestreckten Nahrungs¬ 
mittel und Rohstoffe, in dritter Linie auf die Wieder¬ 
gutmachungsschuld aufgerechnet. Auf die Wiedergut¬ 
machungsschuld werden ferner jene Summen auf¬ 
gerechnet, die sich als endgültiger Saldo aus der 
gegenseitigen Verrechnung der Privatschuldigkeiten und 
aus der Liquidation des österreichischen Privateigen¬ 
tums im Auslande zugunsten Österreichs ergeben .(III. 
und IV. Abschnitt des X. Teils), endlich jene Schulden, 
welche nach den finanziellen Bestimmungen des X. Teils 
von den Sukzessionsstaaten zu übernehmen sind. Zur 
Deckung des Restes hat Österreich auf den Inhaber 
lautende Anweisungen in Gold auszustellen, die von 
Österreich bis zum Jahre 1951 nach einem von der 
Reparationskommission aufzustellenden Teilungsplan 
einzulösen sind. Diese Anweisungen werden von der 
Reparationskommission auf die einzelnen feindlichen 
Mächte nach dem zwischen ihnen vereinbarten Schlüssel 
aufgeteilt. 
Die Kommission hat darauf zu sehen, daß alle 
Einkünfte Österreichs, einschließlich der für den Zinsen¬ 
dienst bestimmten, vorzugsweise für die Abtragung 
der Wiedergutmachungsschuld verwendet werden und daß 
das österreichische Steuersystem mindestens so streng
	        
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