Volltext: Der Friedensvertrag von Saint-Germain

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Stellen des Vertrages hervorgehoben. Derartige 
Lieferungen werden also von den alliierten und 
assoziierten Mächten nicht als. Pflicht, sondern als In¬ 
vestition betrachtet, die auch unterbleiben kann, wenn 
sie nicht lohnend erscheint. Die Reparationskommission 
hat eben' die Schäden, die unsere Feinde erlitten 
haben, zu reparieren, und nicht die unsern. 
Die Reparationskommission. 
Die mehrfach erwähnte Kommission besteht aus 
sieben Delegierten, entscheidet jedoch stets in Senaten 
von fünf Delegierten, indem neben den vier Vertretern 
von vier Hauptmächten, die in allen Angelegenheiten 
stimmberechtigt sind, die Vertreter der übrigen Mächte 
je nach den verschiedenen Materien nur abwechselnd 
ein Stimmrecht haben. Österreich hat die Kosten der 
Kommission zu tragen; sein Vertreter bei der Kommission 
hat kein Stimmrecht, doch ist ihm nach Billigkeit Ge¬ 
hör zu gegeben. Die Kommission bildet die alleinige 
Vertretung der Gesamtheit der alliierten und assoziierten 
Regierungen in den ihr zugewiesenen Angelegenheiten. Sje 
stellt die von Österreich zu zahlenden Summen fest und ist 
allein zur Empfangnahme der von Österreich auszu¬ 
bringenden Leistungen berechtigt. 
Die Kommission verteilt die von Österreich auf¬ 
gebrachten Leistungen unter die alliierten und assoziierten 
Regierungen nach einem von ihnen im voraus fest¬ 
gesetzten, im Friedensvertrage jedoch nicht mitgeteilten 
Verhältnis. Insbesondere geht aus dem Vertrage nicht 
hervor, ob etwas und wieviel dem tschechoslowakischen 
und dem polnischen Staate zugeteilt wird. 
Österreich hat also nicht etwa an die einzelnen feind¬ 
lichen Mächte zu zahlen; die Wiedergutmachungsschuld 
stellt vielmehr eine einheitliche Schuld an die Gesamt¬ 
heit der ehemaligen Feinde dar, bezüglich deren aus¬ 
schließlich mit der Kommission zu verrechnen ist. 
Diese Schuldsumme soll von der Kommission 
bis zum 1. Mai 1921 festgesetzt, von da an mit
	        
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