Volltext: Der Friedensvertrag von Saint-Germain

0 - i'. 
— 25 — 
die Zivilpersonen der alliierten und assoziierten Mächte 
während jener Zeit erlitten haben, in der sich diese 
Mächte im Kriege mit Österreich befunden haben. 
Also auch für den durch Österreichs Verbündete ver¬ 
ursachten Schaden, aber wie im Art. 179 angedeutet 
wird, doch für den ganzen Schaden nur in zweiter 
Linie hinter Deutschland. Der Betrag der Schadens¬ 
summe ist im Friedensvertrag nicht bestimmt, sondern 
wird erst von einem interalliierten Ausschuß festgesetzt, 
der „Commission des reparations" genannt wird, mit 
dem bezüglich Deutschland vorgesehenen Ausschuß 
dieses Namens identisch ist, in Paris seinen Sitz hat, 
für die Österreich betreffenden Fragen aber einen 
eigenen Unterausschuß zu bestellen hat. Bekanntlich 
hat dieser Unterausschuß seit einigen Wochen seine 
Tätigkeit in Wien schon aufgenommen, obwohl der 
Friedensvertrag noch nicht in Kraft getreten ist. 
Die Reparationskommission, deren Organisation 
in Anlage II zu Art. 190 geregelt ist, besitzt in 
Österreich das unbeschränkte Recht zu beliebigen Er¬ 
hebungen. Ihre Mitglieder genießen die Immunität 
diplomatischer Vertreter befreundeter Mächte. Und da 
der Ausschuß die weitgehendsten Vollmachten zur Aus¬ 
legung und Durchführung des Friedesvertrages besitzt, 
anderseits Österreich zugesagt hat, alle Gesetze und 
Verordnungen zu erlassen, die zur Erfüllung des 
Friedensvertrages notwendig sind, ist dieser Ausschuß 
mit Recht als der eigentliche Herrscher in Österreich 
bezeichnet worden. Den weitgehenden Hoffnungen 
gegenüber, die in der österreichischen Öffentlichkeit auf 
diese Kommission gesetzt werden, ist entgegenzuhalten, 
daß nach dem Texte des Vertrages Lieferungen von 
Nahrungsmitteln und Rohstoffen seitens der feindlichen 
Mächte an Österreich nur insoweit in Betracht kommen, 
als solche Lieferungen nötig erscheinen, um Österreich 
die Möglichkeit zur Erfüllung seiner Verbindlichkeiten 
zu geben. Dieser Charakter der der österreichischen 
Republik zu gewährenden Hilfe wird an mehreren
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.