gangenen Vergehens gegen die Disziplin über einen
österreichischen Kriegsgefangenen verhängt wurde, hemmt
die Heimbeförderung nicht. Gegen Personen, die nicht
heimgeschafft zu werden wünschen, dürfen seitens
Österreich keinerlei Ausnahmsbestimmungen erlassen
werden. Sollte sich erweisen, daß noch Angehörige der
alliierten und assoziierten Mächte sich gegen ihren
Willen in Österreich aufhalten, kann die Heim¬
beförderung der Österreicher eingestellt werden. Österreich
ist verpflichtet, diesbezügliche Untersuchungen zuzulassen.
II. Grabstätten:
Grabstätten von Militärpersonen, Gefangenen
und Zivilinternierten sind mit Achtung zu behandeln
und inständzuhalten. Über Tote und Gräber werden
gegenseitig alle gewünschten Auskünfte erteilt.
VII. Teil.
Strafbestimmungen.
Art. 173 bis 176.
Die alliierten und assoziierten Mächte haben alle
zusammen oder einzeln das Recht, die Auslieferung
jener Personen zu verlangen, die wegen eines Ver¬
stoßes gegen die Gesetze und Gebräuche des Krieges
angeklagt werden. Diese Personen können von dem
die Auslieferung begehrenden Staate, der auch einer der
Sukzessionsstaaten sein kann, namentlich oder nach ihrer
Dienststellung bezeichnet werden. Ein Strafverfahren in
Österreich steht der Auslieferungspflicht nicht entgegen.
Die Ausgelieferten werden vor die Militärgerichte
der die Auslieferung verlangenden Macht, eventuell
vor gemischte Gerichte mehrerer Mächte gestellt. Die
österreichische Regierung ist verpflichtet, die militärge¬
richtliche Untersuchung in dem die Auslieferung er¬
wirkenden Staate durch die notwendigen Auskunfts¬
erteilungen zu unterstützen.
In einem Zusatzprotokolle wurde bestimmt, daß
die Listen der auszuliefernden Personen binnen Monats-