Volltext: Der Friedensvertrag von Saint-Germain

gangenen Vergehens gegen die Disziplin über einen 
österreichischen Kriegsgefangenen verhängt wurde, hemmt 
die Heimbeförderung nicht. Gegen Personen, die nicht 
heimgeschafft zu werden wünschen, dürfen seitens 
Österreich keinerlei Ausnahmsbestimmungen erlassen 
werden. Sollte sich erweisen, daß noch Angehörige der 
alliierten und assoziierten Mächte sich gegen ihren 
Willen in Österreich aufhalten, kann die Heim¬ 
beförderung der Österreicher eingestellt werden. Österreich 
ist verpflichtet, diesbezügliche Untersuchungen zuzulassen. 
II. Grabstätten: 
Grabstätten von Militärpersonen, Gefangenen 
und Zivilinternierten sind mit Achtung zu behandeln 
und inständzuhalten. Über Tote und Gräber werden 
gegenseitig alle gewünschten Auskünfte erteilt. 
VII. Teil. 
Strafbestimmungen. 
Art. 173 bis 176. 
Die alliierten und assoziierten Mächte haben alle 
zusammen oder einzeln das Recht, die Auslieferung 
jener Personen zu verlangen, die wegen eines Ver¬ 
stoßes gegen die Gesetze und Gebräuche des Krieges 
angeklagt werden. Diese Personen können von dem 
die Auslieferung begehrenden Staate, der auch einer der 
Sukzessionsstaaten sein kann, namentlich oder nach ihrer 
Dienststellung bezeichnet werden. Ein Strafverfahren in 
Österreich steht der Auslieferungspflicht nicht entgegen. 
Die Ausgelieferten werden vor die Militärgerichte 
der die Auslieferung verlangenden Macht, eventuell 
vor gemischte Gerichte mehrerer Mächte gestellt. Die 
österreichische Regierung ist verpflichtet, die militärge¬ 
richtliche Untersuchung in dem die Auslieferung er¬ 
wirkenden Staate durch die notwendigen Auskunfts¬ 
erteilungen zu unterstützen. 
In einem Zusatzprotokolle wurde bestimmt, daß 
die Listen der auszuliefernden Personen binnen Monats-
	        
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