Volltext: Der Friedensvertrag von Saint-Germain

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IV. Abschnitt: Interalliierte Überwachungs- 
ausschüsse. 
Die alliierten und assoziierten Hauptmächte er¬ 
richten auf Österreichs Kosten Überwachungskom¬ 
missionen mit dem Sitze in Wien, welche das Recht 
haben, sich überall an Ort und Stelle die Über¬ 
zeugung von der Durchführung der vorstehenden Be¬ 
stimmungen zu verschaffen. 
V. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen. 
Die österreichische Wehrgesetzgebung muß binnen drei 
Monaten die erforderlichen Abänderungen erfahren haben. 
Österreicher dürfen in ausländischen Heeren nicht 
Kriegsdienste nehmen. Die Signatarmächte verpflichten 
sich umgekehrt, Österreicher nicht in ihre Wehrmacht 
einzureihen. Eine Ausnahme besteht nur für die fran¬ 
zösische Fremden-Legion. Österreich unterwirft sich in 
militärischer Hinsicht jeder Untersuchung, die der Rat 
des Völkerbundes für notwendig erachtet. 
VI. Teil. 
Kriegsgefangene und Grabstätten. 
Art. 160 bis 172. 
I. Kriegsgefangene: 
Die Heimschaffung der österreichischen Kriegs¬ 
gefangenen und Zivilinternierten soll erst nach dem In¬ 
krafttreten des Vertrages, dann aber sobald wie 'mög¬ 
lich stattfinden. Zum Glück haben die alliierten und 
assoziierten Mächte mit der Heimbeförderung schon 
vor dem Inkrafttreten des Vertrages, also früher be¬ 
gonnen, als sie verpflichtet wären. Die Heimschaffung 
besorgen Ausschüsse, die aus Vertretern der einzelnen 
beteiligten Mächte und der österreichischen Regierung 
bestehen. Die Beförderung nach den Heimatsorten er¬ 
folgt auf Kosten Österreichs, mit dessen Beförderungs¬ 
mitteln und mit dessen technischem Personal. Eine 
Strafe, die wegen eines, vor dem 1. Juni 1919 be-
	        
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