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der Geschütze und Maschinengewehre ist beschränkt,
die Höhe der zulässigen Munitionsvorräte genau be¬
stimmt. Mobilisierungsmaßnahmen, die Vorbereitung
für militärische Transporte und dergleichen sind ver¬
boten. Es ist dafür gesorgt, daß nicht etwa Polizei¬
oder Eisenbahnorgane eine militärische Ausbildung
oder Verwendbarkeit erlangen. Jedes Kadersystem ist
unmöglich gemacht, da es nur Berufsoffiziere geben
darf, die mindestens 20 Jahre effektiv dienen müssen.
Die Mannschaft muß sich auf zwölf Jahre, darunter
zu sechs Jahren Präsenzdienst verpflichten. In den
militärischen Schulen wird die Zahl der Schüler auf
den nach Vorstehendem zu berechnenden notwendigen
Nachwuchs beschränkt. Soweit die Schulen, umfang¬
reicher sind, sind sie zu schließen. Sportliche und
andere Vereine dürfen keinerlei militärische Übungen
veranstalten.
Die Erzeugung von Kriegsmaterial darf nur in
einer einzigen staatlichen Fabrik geschehen. Die Er¬
zeugung von Jagdwaffen ist gestattet, aber nur in einem
für militärische Zwecke unbrauchbaren Kaliber. Alles
Material, das die erlaubte Menge übersteigt, ist binnen
drei Monaten abzuliefern. Die Erzeugung von Flammen¬
werfern und giftigen.Gasen ist überhaupt verboten.
II. Abschnitt: Bestimungen über die
Seestreitkräfte.
Dieselben sind analog den Bestimmungen über
das Landheer unb betreffen die Ablieferung der ge¬
dämmten Kriegsflotte samt allem Material. Doch wird
Österreich nur hinsichtlich jener Gegenstände verant¬
wortlich erklärt, die sich auf seinem Gebiete befinden.
III. Abschnitt: Bestimmungen über militärische-
und Seeluftfahrt.
Österreich darf keinerlei Luftstreitkräfte und über¬
haupt kein* lenkbares Luftschiff unterhalten. Das be¬
zügliche Material ist auszuliefern.
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