Volltext: Der Friedensvertrag von Saint-Germain

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der Geschütze und Maschinengewehre ist beschränkt, 
die Höhe der zulässigen Munitionsvorräte genau be¬ 
stimmt. Mobilisierungsmaßnahmen, die Vorbereitung 
für militärische Transporte und dergleichen sind ver¬ 
boten. Es ist dafür gesorgt, daß nicht etwa Polizei¬ 
oder Eisenbahnorgane eine militärische Ausbildung 
oder Verwendbarkeit erlangen. Jedes Kadersystem ist 
unmöglich gemacht, da es nur Berufsoffiziere geben 
darf, die mindestens 20 Jahre effektiv dienen müssen. 
Die Mannschaft muß sich auf zwölf Jahre, darunter 
zu sechs Jahren Präsenzdienst verpflichten. In den 
militärischen Schulen wird die Zahl der Schüler auf 
den nach Vorstehendem zu berechnenden notwendigen 
Nachwuchs beschränkt. Soweit die Schulen, umfang¬ 
reicher sind, sind sie zu schließen. Sportliche und 
andere Vereine dürfen keinerlei militärische Übungen 
veranstalten. 
Die Erzeugung von Kriegsmaterial darf nur in 
einer einzigen staatlichen Fabrik geschehen. Die Er¬ 
zeugung von Jagdwaffen ist gestattet, aber nur in einem 
für militärische Zwecke unbrauchbaren Kaliber. Alles 
Material, das die erlaubte Menge übersteigt, ist binnen 
drei Monaten abzuliefern. Die Erzeugung von Flammen¬ 
werfern und giftigen.Gasen ist überhaupt verboten. 
II. Abschnitt: Bestimungen über die 
Seestreitkräfte. 
Dieselben sind analog den Bestimmungen über 
das Landheer unb betreffen die Ablieferung der ge¬ 
dämmten Kriegsflotte samt allem Material. Doch wird 
Österreich nur hinsichtlich jener Gegenstände verant¬ 
wortlich erklärt, die sich auf seinem Gebiete befinden. 
III. Abschnitt: Bestimmungen über militärische- 
und Seeluftfahrt. 
Österreich darf keinerlei Luftstreitkräfte und über¬ 
haupt kein* lenkbares Luftschiff unterhalten. Das be¬ 
zügliche Material ist auszuliefern. 
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