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italienischen Behörde erworben. Der italienischen Be¬
hörde steht es frei, derartige Einschreiten auch abzu¬
weisen.
Die automatische Erwerbung der tschecho-slowa-
kischen oder der serbisch-kroatisch-slowenischen Staats¬
bürgerschaft tritt bei jenen Personen nicht ein, welche
die Zuständigkeit in dem abgetretenen Gebiete erst
nach dem 1. Jänner 1910 erworben haben; doch
können auch diese Personen um Verleihung der
Staatsbürgerschaft ansuchen.
Wird die Staatsbürgerschaft auf Grund des
Optionsrechtes für die drei genannten Staaten nicht
nachgesucht oder nicht gewährt, so entscheidet die frühere
Heimatszuständigkeit.
In analoger Weise sind alle Personen Öster¬
reicher, die in einer österreichischen Gemeinde das
Heimatsrecht besitzen. Österreicher sind aber auch alle
Personen, die in Österreich geboren sind und vermöge
der Geburt kein anderweitiges Heimatsrecht besitzen.
Personen über 18 Jahre, welche die österreichische
Staatsangehörigkeit infolge Abtrennung des Gebietes
verlieren, in welchem sie zuständig sind, können inner¬
halb eines Jahres, für jenen Staat optieren, in dem
sie früher beheimatet waren. Ferner können Bekenner
einer Nationalität innerhalb sechs Monaten für den
Staat ihrer Nation optieren. In beiden Fällen aber
müssen sie binnen zwölf Monaten in den Staat ihrer
Wahl auswandern.
VII. Abschnitt: Politische Bestimmungen über
gewisse europäische Staaten.
Hier. spricht Österreich-seine Zustimmung zu ge¬
wissen Änderungen in der internationalen Stellung
einiger Staaten aus.
VIII. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen.
Art. 88 spricht aus, daß die Unabhängigkeit
Österreichs unabänderlich ist, es sei denn, daß der
Ratzen h o f e r, Friedensvertrag. 2