Volltext: Der Friedensvertrag von Saint-Germain

11 
abhängigkeit zu achten und zufahren. Ausdrücklich 
wird anerkannt, daß es Sache des Völkerbundes ist, 
jeder Kriegsgefahr entgegenzuwirken. Im Falle eines 
Konfliktes sind zu unterscheiden: a) Streitigkeiten, die 
einer schiedsrichterlichen Lösung zugänglich sind (die¬ 
selben werden in Artikel 13 näher umschrieben), sind 
obligatorisch einem Schiedsgericht zu unterbreiten. 
Dieses hat, und zwar so rasch als möglich einen 
Schiedsspruch zu fällen. Vor Ablauf von drei Monaten 
nach dem Spruche des Schiedsgerichtes oder gegen einen 
. Staat, der sich dem Schiedsspruch fügt, ist der Krieg 
unzulässig. Bis zur Errichtung eines ständigen inter¬ 
nationalen Gerichtshofes sind die Schiedsgerichte jeweils 
von den Parteien zu ernennen, b) Bei Streitigkeiten, 
die einer schiedsgerichtlichen Lösung unzugänglich sind, 
versucht der Bundesrat einen Ausgleich. Kommt ein 
solcher nicht zustande, so erstattet der Rat mit Mehr¬ 
heitsbeschluß, spätestens binnen sechs Monaten einen 
zur Lösung geeigneten Vorschlag. Bor Erstattung dieses 
Vorschlages, ferner gegen einen Staat, der sich einem 
vom Rat mit mindestens acht Stimmen gegen eine 
Stimme angenommenen Vorschlage fügt, ist der Krieg 
unzulässig. Der Rat und jede Partei kann den Fall 
auch vor die Vollversammlung des Bundes bringen, 
die dann so vorzugehen hat wie der Rat. 
Schreitet ein Bundesmitglied entgegen diesen Be¬ 
stimmungen zum Kriege, so wird dies so angesehen, 
als hätte es eine Kriegshandlung gegen alle andern 
Bundesmitglieder begangen. Die Rechtsfolgen sind: 
a) Abbruch aller finanziellen, Handels- und persön¬ 
lichen Beziehungen zu diesem Staat und seinen Bürgern, 
ß) gemeinsames bewaffnetes Vorgehen der beteiligten 
Regierungen nach den Vorschlägen des Rates gegen 
den Störefried, /) Ausschließung aus dem Völkerbund. 
Ist an dem Konflikt ein Staat beteiligt, der nicht 
Völkerbundsmitglied ist, so wird er vom Rat auf¬ 
gefordert, die Verpflichtungen eines Mitgliedes zu über¬ 
nehmen und sich dem. Verfahren ad a) oder b) zu
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.